Unsere Rechtsauffassung bestätigt: OLG Hamburg Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon zulässig

Gegenstand eines aktuellen Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2019, Az. 5 U 4/18), welches wir für einen unserer Mandanten erstreiten konnten, war die aktuelle Weiterempfehlungsfunktion der Handelsplattform Amazon.

Die Weiterempfehlungsfunktion befindet sich im Angebot hinter einem Briefumschlag-Symbol. Bei einem Klick auf das Briefumschlag-Symbol öffnete sich für den Verbraucher das eigene E-Mail Programm der Verbrauchers. In der E-Mail war sodann ein Link auf das entsprechende Amazon-Angebot hinterlegt. Der Verbraucher hat dann die Möglichkeit, über die eigene E-Mail und über das eigene E-Mail Programm, Freunde oder anderen Dritten, einen Hinweis auf da Angebot zu senden und so die Weiterempfehlungsfunktion zu nutzen.

Abmahnung und einstweilige Verfügung wegen Nutzung der Amazon Weiterempfehlungsfunktion

Die  Auseinandersetzung begann mit einer Abmahnung durch einen Mitbewerber. Nachdem die Abmahnung zurückgewiesen worden war, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg. Das Landgericht Hamburg erließ diese einstweilige Verfügung. Das Landgericht war der Auffassung, dass ein Händler, der auf Amazon handelt und damit automatisch die Weiterempfehlungsfunktion nutze gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoße. Das Landgericht stützte sich dabei insbesondere auf die Entscheidung „Empfehlungs-E-Mail“  des BGH, GRUR 2013, 1259ff.. Der BGH hatten den Versand einer Empfehlungs-E-Mail als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angesehen. 

Urteil des OLG Hamburg: Amazon Weiterempfehlungsfunktion zulässig

Das OLG Hamburg hat sich zwar der vorgenannten Rechtsprechung angeschlossen, aber im Gegensatz zum Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Das OLG Hamburg hat zudem darauf hingewiesen, dass sich auch aus der BGH Entscheidung „Freunde finden“  (BGH GRUR, 2016, 946ff.) kein anderes Ergebnis ergibt.

Das OLG stellt richtigerweise darauf ab, wer dem Empfänger als Absender der Weiterempfehlungs-E-Mail gegenübertritt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht der Onlinehändler sondern der Verbraucher, der die E-Mail über seinen eigenen Account versendet. Es handelt sich im Ergbenis um eine private Empfehlung, wenn ein Verbraucher die Funktion nutzt. Im Ergebnis fehlt es an einer geschäftlichen Handlung iSd § 7 Abs. 1 UWG, die in der belästigenden Zielrichtung dem konkret Werbenden und nicht dem Unternehmer, der nur Amazon nutzt, zuzurechnen ist.  

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