Aktuell berichten wir über ein Schreiben der Park &Control PAC GmbH, welches uns vorgelegt wurde. Gegenstand dieses Schreibens ist ein angeblicher Parkverstoß. Im Rahmen des Schreibens der Park & Control PAC GmbH wird darauf hingewiesen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein „Park- bzw. Benutzungsverstoß“ festgestellt wurde.
Es wird eine „Vertragsstrafe“ in Höhe von 30,00 € gefordert. Für den Fall, dass der Parksünder die Vertragsstrafe nicht innerhalb von 10 Kalendertagen zahlt, wird mit der Einschaltung eines „Inkassobüros“ gedroht. Dies würde weitere Kosten verursachen.
Wie ist die Rechtslage?
Es ist äußerst fraglich, ob AGB in der behaupteten Form vereinbart werden können. Auch die Höhe der Forderung ist nicht unproblematisch. Es existiert bereits seit einigen Jahren Rechtsprechung. So hat das Landgericht Schweinfurt in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, wenn der Halter vorträgt, dass er dasFahrzeug nicht selbst bewegt hat und der Anspruchssteller nicht nachweisen, dass der angebliche Vertrag (gem. der AGB) mit dem Halter zustande gekommen ist (LG Schweinfurt (3. Zivilkammer), Endurteil vom 02.02.2018 – 33 S 46/17).
Das Landgericht hat entschieden, dass keine sekundäre Darlegungslast bezüglichdes Umstandes besteht, ob der Halter eines Pkw sein Fahrzeug selbst auf einem Privatparkplatz abgestellt hat. Wer sich eines Anspruches aus einer vertraglichen Vereinbarung berühmt, muss grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass er weiß, mit wem diese vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Wie sollte man auf ein Schreiben von Park & Control reagieren?
Betroffene sollte sich daher überlegen, ob sie die Forderung bezahlen. Gegebenenfalls sollte auch überprüft werden, ob eigene Ansprüche nach der DSGVO bestehen. Es kann zudem sein, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung eine Auseinandersetzung übernehmen würde.
Hinzu kommt eine weitere Komponente: Sowohl das Kennzeichen als auch die Daten des Halters sowie etwaige Bilder sind Daten im Sinne der DSGVO. Fraglich ist daher, ob die Parkraumüberwachung in der durchgeführten Form nach der DSGVO zulässig ist. Betroffene haben ein entsprechendes Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, welches Sie auch geltend machen können. DesWeiteren steht den Betroffenen ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82DSGVO zu, wenn wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
Ein Musterschreiben für eine Auskunft nach Art. 15 DSGVOfinden Sie hier. Wer die Forderung der Park & Control nicht zahlen will, sollte keine Angaben machen und der Forderung deutlich widersprechen. In Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist es zudem sinnvoll, eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einzulegen, wenn die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht erteilt wird.