Schadensersatz im Urheberrecht: Wie wird er berechnet?

Urheberrechtsverletzungen sind im digitalen Zeitalter keine Seltenheit. Ob durch die unberechtigte Nutzung von Bildern, Texten oder Musik – eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kann schnell hohe Kosten verursachen. Neben der Unterlassungserklärung fordern Rechteinhaber oft Schadensersatz. Doch wie wird dieser Schadensersatz im Urheberrecht berechnet? In diesem Artikel erkläre ich als Fachanwalt für Urheberrecht, welche Berechnungsmethoden es gibt, welche Faktoren eine Rolle spielen und wie Betroffene sich verhalten sollten.

1. Rechtsgrundlage des Schadensersatzes im Urheberrecht

Die Berechnung des Schadensersatzes erfolgt auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG kann der Urheber oder Rechteinhaber vom Verletzer Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat – also vorsätzlich oder fahrlässig eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Es gibt drei gängige Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes:

  • Lizenzanalogie
  • Konkreter entgangener Gewinn
  • Herausgabe des Verletzergewinns

Welche Methode zur Anwendung kommt, hängt vom jeweiligen Fall ab.

2. Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ist die häufigste Berechnungsmethode. Dabei wird ermittelt, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er das Werk rechtmäßig genutzt hätte. Diese Methode bietet sich insbesondere bei der unberechtigten Nutzung von Fotografien oder Musikstücken an.

Zur Berechnung zieht man gängige Vergütungstabellen heran, wie beispielsweise:

  • Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für Bilder
  • GEMA-Tarife für Musik

Beispiel: Eine Fotografie, die auf einer Webseite unberechtigt genutzt wurde, wäre nach der MFM-Tabelle mit 250 Euro lizenziert worden. Der Rechteinhaber kann dann mindestens diesen Betrag als Schadensersatz fordern – oft mit Zuschlägen für unterlassene Urhebernennung oder Dauer der Nutzung.

3. Schadensberechnung nach entgangenem Gewinn

Diese Methode wird vor allem dann angewendet, wenn der Rechteinhaber aufgrund der Urheberrechtsverletzung einen nachweisbaren finanziellen Verlust erlitten hat.

Beispiel: Ein Fotograf verdient gewöhnlich 500 Euro pro Bild durch Lizenzvergaben. Wenn ein Bild ohne Erlaubnis verwendet wurde und dadurch keine reguläre Lizenz vergeben wurde, kann der Fotograf diesen entgangenen Gewinn geltend machen.

4. Herausgabe des Verletzergewinns

Hier wird der Gewinn des Verletzers durch die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes als Schadensgrundlage genommen. Diese Methode wird häufig bei großen Unternehmen oder kommerziellen Webseiten angewendet.

Beispiel: Ein Online-Shop nutzt ein geschütztes Produktfoto und erzielt damit 10.000 Euro Umsatz. Der Urheber kann verlangen, dass ein Teil des Gewinns herausgegeben wird, da dieser durch die Nutzung des geschützten Werks erzielt wurde.

5. Schadensersatz im Urheberrecht – Schadenshöhe?

Die Schadenshöhe wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst:

  • Art des Werkes (Foto, Musik, Text, Software)
  • Dauer der unberechtigten Nutzung
  • Reichweite der Nutzung (lokal, national, international)
  • Kommerzielle oder private Nutzung
  • Vorherige Abmahnungen gegen den Verletzer

Zusätzlich können Schadensersatzforderungen erhöht werden, wenn der Urheber nicht genannt wurde (50-100 % Zuschlag auf den Schadensersatz).

6. Verhaltenstipps bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

1. Keine unüberlegte Unterlassungserklärung abgeben Die in Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst. Unterschreiben Sie nichts, ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt.

2. Schadensersatzforderung prüfen lassen Nicht jede geforderte Summe ist berechtigt. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Berechnung korrekt ist oder ob sie zu hoch angesetzt wurde.

3. Fristen beachten, aber keine Panik Abmahnungen enthalten oft knappe Fristen. Nehmen Sie diese ernst, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Holen Sie professionelle Beratung ein.

Fazit: Schadensersatz im Urheberrecht ist oft verhandelbar

Die Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht folgt klaren Regeln, ist aber oft verhandelbar. Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht unüberlegt zahlen oder eine Unterlassungserklärung abgeben. Ein Fachanwalt kann helfen, die Forderung zu prüfen und ggf. zu reduzieren. Um Abmahnungen zu vermeiden, ist es ratsam, Bild- und Musiklizenzen immer sorgfältig zu prüfen und korrekt zu dokumentieren.

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