Schadensersatz bei Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Facebook

I. Handeln mit DSGVO-Rechtsgrundlage

Die DSGVO sieht vor, dass für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage bestehen muss. Die Rechtsgrundlagen sind in Art.6 DSGVO geregelt. Im Beschäftigungsverhältnis ist zudem § 26 BDSG zu berücksichtigen. § 26 BDSG beruht auf der Öffnungsklausel des Art.88 DSGVO.

II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

Gemäß § 26 Abs.1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Das betrifft insbesondere Umstände, in denen die Datenverarbeitung entweder für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder aber nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung bzw. Beendigung erforderlich ist.

III. Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern auf Facebook

Das ArbG Lübeck kam zu dem Ergebnis, dass der Datenverarbeitungsvorgang der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf Facebook nicht für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann sich regelmäßig auch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos berufen. Grundsätzlich sei nach Auffassung des ArbG Lübeck eine Berufung auf die Rechtsgrundlage des Art.6 Abs.1 S.1 lit.f) DSGVO, welche das berechtigte Interesse des Verwenders normiert als Rechtsgrundlage für einen Datenverarbeitungsvorgang normiert, in diesen Konstellationen nicht anzuwenden.

IV. Schriftliche Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis (§ 26 Abs.2 BDSG)

Erforderlich ist nach der überzeugenden Ansicht des ArbG Lübeck eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos durch den Betroffenen. Die Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis ist in § 26 Abs.2 BDSG geregelt. § 26 Abs.2 S.3 BDSG sieht vor, dass eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis schriftlich, jedenfalls aber in elektronischer Form abgegeben sein muss.

Das war im Fall des ArbG Lübeck nicht der Fall. Es lag lediglich eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage vor. Diese Einwilligung wurde nach dem Ausscheiden des klagenden Arbeitnehmers zudem widerrufen.

Das Gericht prognostizierte die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers, der sich im angestrebten Klageverfahren gegen die Veröffentlichung seines Fotos auf der Facebook-Fanpage seines Arbeitgebers durch diesen wandte, nach alledem als positiv und gewährte ihm Prozesskostenhilfe.

V. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Gleichwohl berücksichtige das Gericht bei der Bemessung des zu erwartenden Schadensersatzes den Umstand, dass in eine Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage ursprünglich jedenfalls eingewilligt worden sei. Zwar werden über Facebook wahrscheinlich eine höhere Reichweite erreicht. Dies rechtfertige nach Auffassung des Gerichts jedoch keinen Schadensersatz über EUR 1.000,00.

IV. Kostenlose Ersteinschätzung

Wenn Sie Fragen zur Einordnung Ihres eigenen Handelns als Arbeitgeber oder das Handeln Ihres Arbeitgebers in datenschutzrechtlicher Hinsicht haben können Sie sich gerne an uns wenden.

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