Abmahnung wegen Markenverletzung

Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten? Dann finden Sie hier Informationen zu Ihren Reaktionsmöglichkeiten und Hinweise. Wir helfen Ihnen  weitere Kosten und Risiken für Sie und/oder Ihr Unternehmen zu vermeiden und beraten Sie in Münster und bundesweit zum Markenrecht.

Unsere Erfahrung aus tausenden Mandaten im Markenrecht zeigt, dass eine Markenverletzung – trotz Abmahnung – nicht immer tatsächlich begangen wurde. Unsere Anwälte empfehlen: Sie sollten nicht vorschnell mit einer Unterlassungserklärung reagieren. Wir prüfen für Sie, ob Ihnen wirklich ein Markenverletzung zu Last gelegt werden kann.

Ist ein Markenverstoß nicht nachweisbar, können Sie sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen und sogar Kostenerstattung verlangen.

Unser Tipp: Wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Fachanwalt und Anwalt für Markenrecht nutzen. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular – Wie melden uns umgehend bei Ihnen!

Haben Sie Anmerkungen und/oder Fragen zur Abmahnung

Tragen Sie Ihre Fragen oder Anmerkungen zu der Abmahnung hier ein


Hiermit erteile ich meine Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen (Pflichtfeld)

Was ist eine Abmahnung wegen Markenverletzung?

Markenschutz entsteht durch Eintragung des Zeichens in das Markenregister. In Deutschland existiert z.B. das DPMA. Des Weiteren gibt es auch Unionsmarken, die beim EUIPO registriert werden. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben, wird der Abmahner regelmäßig einen Auszug aus dem Markenregister beigelegt haben.

Unser Tipp: Schauen Sie sich den Auszug genau an, wenn der Abmahnung eine Registerauszug beiliegt. Wann wurde die Marke eingetragen? Benutzen Sie das Zeichen vielleicht schon vor dem Tag der Anmeldung? Wenn ja, dann haben Sie eine  erste Verteidigungsmöglichkeit. Im Markenrecht gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zu erst. Ist Ihr Zeichen prioritätsälter, ist die Abmahnung möglicherweise unberechtigt.

Eine wirksame Abmahnung wegen einer Markenverletzung beinhaltet zudem folgende Punkte:

  • vorformulierte Unterlassungserklärung
  • Aufforderung,  Auskunft zu erteilen.
  • Auffforderung, die Kosten der Abmahnung zu erstatten.

Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Die Marke ist dann verletzt, wenn Sie ein identisches Zeichen für identische Waren oder ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren verwendet haben und Ihnen keine älteren Rechte an dem Zeichen zustehen.

Eine Benutzung der Marke als beschreibende Angaben kann Ihnen nicht verboten werden. Die Benutzung der Marke im Ersatzteilgeschäft zur Bezeichnung des Ersatzteils ist natürlich erlaubt (Beispiel „Ersatzteil für VW [VW=Marke] Golf….). Weitere Infos zur Benutzung von fremden Marken und Logos finden Sie hier: Nutzung von fremden Marken und Logos bekannter Autohersteller

Nutzen Sie aber eine fachanwaltliche Beratung, wenn Markenlogos beschreibend verwendet werden sollen. Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Lassen Sie sich daher von einem Anwalt für Markenrecht / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten.

Muss die Unterlassungserklärung immer unterschrieben werden?

Die Unterlassungserklärung dient der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens. Viele Mandanten fragen uns daher,  ob sie die Unterlassungserklärung in der vorformulierten Form unterschreiben müssen.

Wir sagen hier klar Nein. Unsere Anwälte empfehlen durchgehend, die Unterlassungserklärung abzuwandeln. So muss eine fixe Vertragsstrafe von 5.000 oder 10.000 Euro nicht akzeptiert werden. Auch eine Übergangsfrist kann vereinbart werden. Für unsere Anwälte ist es möglich, die Wirkung der Unterlassungserklärung zu erhalten und gleichzeitig eine günstigerer Regelung  für Sie zu erreichen.

Abmahnkosten zu hoch? Gegenstandswerte bei Markenverletzungen

Wir beantworten täglich Fragen nach den Gegenstandswerten und Streitwerten von Abmahnungen. Die Kosten der Abmahnung werden vielfach als zu hoch empfunden. Unsere Mandanten weisen dabei häufig darauf hin, dass nur wenig verkauft und/oder kein Gewinn erzielt wurde. Grundsätzlich gilt: Der Abgemahnte muss die Kosten der Abmahnung tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Streitwerte und Gegenstandswert, die die Berechnungsgrundlage für die Abmahnkosten darstellen, werden in Markensache typischerweise mit 50.000 – 500.000 € angegeben. Unsere Anwälte empfehlen hier, dass Sie die Werte nicht ohne Prüfung akzeptieren. Zwar werden derartige Gegenstandswerte und Streitwerte durchaus durch die Gerichte festgesetzt und orientieren sich u.a. auch dem Wert der Marke und dem sogenannten „Angriffsfaktor“. Unsere Erfahrung zeigt jedoch: Handelt es sich nur um einen geringen Verstoß, kann mit den richtigen Argumenten eine vergleichsweise Reduzierung der Streit- und Gegenstandswerte erreicht werden.

Was droht bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung?

Werden die Fristen nicht eingehalten und wird keine Auskunft erteilt, folgt in der Regel eine Klage oder einstweilige Verfügung. Dies führt zu erheblichen weiteren Kosten. Des Weiteren stellt eine Markenverletzung eine Straftat dar. Markeninhaber stellen daher zunehmend Strafanzeigen wegen Markenverletzung.

Unser Tipp: Lassen Sie es nicht soweit kommen und schalten Sie frühzeitig einen Spezialisten für Markenrecht ein. Wir kennen die Gegner und die Abmahnungen regelmäßig bereits aus früheren Auseinandersetzungen und können Ihnen daher eine optimale Verteidigungsstrategie anbieten.

Marke verletzt und Abmahnung erhalten – was nun?

Wenn Sie davon ausgehen müssen, dass die Abmahnung wegen Markenverletzung berechtigt ist, sollten Sie schnell reagieren. In der Regel werden nur sehr kurze Fristen gesetzt. Eine Abmahnung wegen Markenverletzung ist auch nichts für den juristischen Selbstversorger oder einen fachfremden Anwalt.

Fakt ist, dass Sie nicht verpflichtet sind, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder umfassend Auskunft zu erteilen. Auch die geforderten Kosten müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann die Unterlassungserklärung so anpassen, dass Sie nicht weiter gebunden sind als unbedingt nötig, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Achten Sie auch darauf, nicht vorschnell Auskunft zu erteilen. Als erfahrene Markenanwälte beraten wir Sie auch zu dem Umfang der Ihnen obliegenden Auskunftspflichten. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein versierter Markenanwalt mit den richtigen Argumenten auch bei eindeutigen Markenverletzungen wirtschaftlich sinnvolle Vergleiche erzielen kann.

Unser Tipp:  Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie folgende Hinweise beachten:

  • Ruhe bewahren.
  • Fristen einhalten.
  • Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen!
  • Abmahnung durch spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
  • Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben.

Fazit:

Eine markenrechtliche Abmahnung stellt eine besondere Situation dar, die sofortiges Handeln erfordert. Wenn Sie eine Abmahnung wegen der angeblichen Verletzung einer Marken erhalten haben, sollten Sie diese vollständig und aufmerksam durchlesen. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden.

Wir raten dringend davon ab, Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen. Der gegnerische Anwalt ist streng auf Seiten seiner Mandantschaft. Wir empfehlen Ihnen daher, ohne anwaltliche Beratung keine Aussagen gegenüber der Gegenseite zu treffen. Diese können später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Weitere wichtige aktuelle Tipps finden Sie zudem unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung wegen eine Markenverletzung erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen Tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • Erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • Durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • Unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
Zurück zu Abmahnung Weitere Rechtsgebiete
Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner