Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Betreiber von Facebook-Fanseiten (Fanpage) für die Datenverarbeitung des sozialen Netzwerks (mit-)verantwortlich ist. Das Urteil des EuGH vom 05.06.2018 kann hier nachgelesen werden:
Zwar betrifft das Urteil zunächst nur die alte Rechtslage nach BDSG, ist aber unter der Anwendung der DSGVO ebenfalls zu beachten und daher für alle Unternehmen mit Facebook Fanpage und in Bezug auf sämtliche Social-Media-Angebote besonders relevant. Konkret stellt sich die Frage, was Unternehmen jetzt tun müssen.
Was hat der EuGH in Bezug auf Facebook entschieden?
Kernpunkt der Entscheidung ist die wenig überraschende Erkenntnis, dass die Betreiber „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO sind. Neben Facebook ist daher auch das Unternehmen, welches mit der Facebook Seite wirbt, verantwortlich für die Einhaltung der DSGVO durch Facebook. Angesichts der Tatsache, dass Unternehmen weder wissen, wie Facebook die Daten verarbeitet noch Einfluss auf die Datenverarbeitung nehmen können, ist diese Situation rechtlich höchst problematisch. Im Ergebnis wird man Facebook und das jeweilige Unternehmen daher als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des § 26 DSGVO ansehen müssen.
Müssen alle Facebook-Seiten und alle Social-Accounts gelöscht werden?
Hier muss die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgewartet werden. Der EuGH hat nämlich nicht den konkreten Fall entschieden, sondern zur Auslegung von Rechtsbegriffen Stellung genommen. Die Umsetzung auf den konkreten Fall steht erst nach der Entscheidung des BVerwG fest. Diese Entscheidung muss abgewartet werden. Betroffene Unternehmen sollten daher nicht voreilig Ihre Accounts löschen, sondern rechtliche Beratung durch Fachanwälte für IT-Recht einholen.
Drohen Abmahnungen wegen einer Fanpage?
Hier gilt: Abmahnungen sind zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich. Zunächst besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, ob die Regelung der DSGVO und entsprechende Verstöße abgemahnt werden können. Dies hängt davon ab, ob es sich bei der DSGVO um Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG handelt. Dies wird vielfach abgelehnt. Ob die Rechtsprechung einiger Gerichte zum BDSG übertagbar ist, ist ebenfalls fraglich, da die Regelung der DSGVO einen abschließenden Charakter haben. Die Datenschutzkonferenz (DSK) sieht hingegen dringenden Handlungsbedarf. Ausweislich einer Stellungnahme, welche unter https://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_95p-Fanpages.pdf abrufbar ist, sind folgende Pflichten einzuhalten. In der Stellungnahme heißt es:
- wer eine Fanpage besucht, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
- Betreiber von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung stellt, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten benötigt werden.
- Soweit Facebook Besucherinnen und Besucher einer Fanpage durch Erhebung personenbezogener Daten trackt, sei es durch den Einsatz von Cookies oder vergleichbarer Techniken oder durch die Speicherung der IP-Adresse, ist grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzenden erforderlich, die die Anforderung der DS-GVO erfüllt.
- Für die Bereiche der gemeinsamen Verantwortung von Facebook und Fanpage-Betreibern ist in einer Vereinbarung festzulegen, wer von ihnen welche Verpflichtung der DS-GVO erfüllt. Diese Vereinbarung muss in wesentlichen Punkten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Betroffenenrechte wahrnehmen können.
Eine rechtskonforme Darstellung ist daher nur mit einer transparenten Darstellung von Facebook möglich. Dies ist derzeit nicht der Fall. Zudem müssten Unternehmen eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO mit Facebook abschließen. Auch diese Möglichkeit bietet Facebook derzeit nicht.
Gleichwohl kann man versuchen, eine weitgehend rechtskonforme Darstellung zu erreichen, wenn man nicht bereit ist, seine Fanpage zu löschen.
Als Fachanwälte für IT-Recht und Urheberrecht & Medienrecht beraten wir Sie hierzu und zu sämtlichen rechtliche Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken sowie dem IT-Recht und Datenschutzrecht.