In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 13.07.2017, RS C?133/16) hat der EuGH entschieden, dass die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB, welche im Falle des Verkaufes von gebrauchten Waren eine Verkürzung der Verjährung erlaubt, europarechtswidrig ist. Eine Verkürzung der Verjährung war nach der einschlägigen Richtlinie nicht vorgesehen. In Artikel 7 heißt es nämlich:
„Artikel 7
Unabdingbarkeit
(1) Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“
Eine Einschränkung der Haftung ist hingegen möglich.
Fazit:
Da es sich „nur“ um eine Richtlinie handelt, gilt die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB daher grundsätzlich weiterhin. Es ist allerdings mit einer Anpassung zu rechnen. Insbesondere Onlinehändler, die AGB verwenden, die eine entsprechende Verkürzung der Verjährung vorsehen, sollte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Hierzu beraten wir Sie gerne.