Auch für Unternehmensseiten und kommerzielle Präsenzen auf Social-Mediaplattformen wie Facebook, LinkedIn, Instagram, Youtube und Tiktok sind bestimmte Rechtstexte zwingend nötig. Während inzwischen den allermeisten Gewerbetreibenden bewusst ist, dass bezüglich der eigenen Unternehmenswebseite eine Impressumspflicht und eine Quasipflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung besteht, fehlen diese Rechtstexte auf vielen kommerziellen Social-Media-Seiten.
Impressumspflicht
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Seitenbetreiber („Anbieter“) nachfolgende Informationen anzugeben:
- Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und u.U. Angaben über das Kapital der Gesellschaft
- E-Mailadresse und zusätzlich ein zweiter Weg, der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht (z.B. Telefonnummer, Faxnummer, Rückrufsystem oder Kontaktformular auf Webseite). Zudem muss sichergestellt sein, dass Anfragen zeitnah beantwortet werden.
- Gegebenenfalls Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Gegebenenfalls das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- Gegebenenfalls
- die Kammer, welcher der Anbieter angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
- Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorliegt: diese Nummer,
- Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- Weitere Angaben bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. So gibt es etwa Rechtsprechung, dass das Impressum durch maximal zwei Klicks erreichbar sein muss.
Von dieser Impressumspflicht sind nur rein private Seiten und Seiten von Idealvereinen ausgenommen. Im Zweifel sollten Sie hier mit Fachleuten wie den Anwälten der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rücksprache halten, ob auch für Ihre Social-Media-Präsenz ein Impressum benötigt wird.
Datenschutzerklärung für Facebook, LinkedIn, Instagram, Youtube und Tiktok und Co.
Nötig ist eine Datenschutzerklärung auch für Betreiber von Seiten bei Facebook, LinkedIn, Instagram, Youtube und Tiktok und Co. Denn jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet, treffen Informationspflichten. Diese Informationspflichten werden am besten durch eine Datenschutzerklärung erfüllt. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanseite bei der Datenverarbeitung zumindest mitverantwortlich im Sinne des Art. 26 DSGVO ist (EuGH Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16 „Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH“). Denn auch der Betreiber bekommt im Backend der Fanseite bestimmte Informationen über diejenigen, die die Facebook-Präsenz besuchen. Auch ein Mitverantwortlicher braucht eine entsprechende Datenschutzerklärung.
Das Urteil ist weitestgehend auch auf andere Social-Media-Plattformen übertragbar.
Einbindung auf der Social-Media-Seite direkt
Impressum und Datenschutzerklärung sollten, wenn möglich, direkt auf die Social-Media-Seite eingebunden werden. Facebook sieht etwa ein spezielles Feld für Impressum und Datenschutzerklärung vor.
Beispielsweise bei Instagram fehlt ein solches Feld aber. In Betracht kommt dort das Setzen eines Links auf eine externe Website, die die Rechtstexte einhält. Möglicherweise bedarf es eines Zwischenschritts über eine Seite wie www.linktr.ee. Inwiefern eine reine Verlinkung auf eine externe Seite jedoch ausreichend ist, hat die Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden. Denn das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Der Link sollte aber zumindest klickbar sein.
Es droht die Sperrung der Social-Media-Seite
Anbieter sind dringend geraten, sich an die Pflicht zur Datenschutzerklärung zu halten, andernfalls drohen behördliche Bußgelder und Schadensersatzansprüche. Wegen schwerwiegender Datenschutzverstöße kann die zuständige Datenschutzbehörde sogar die Deaktivierung der Social-Media-Präsenz anordnen (so auch Fall der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein). Ein solches Risiko sollte nicht eingegangen werden.
Erstellung von Impressum und Datenschutzerklärung für Social-Media-Seiten
Die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven erstellt für Sie rechtssicher ein Impressum und eine Datenschutzerklärung für Ihre Social-Media-Seite. Auch erhalten Sie Hinweise zur Einbindung der Rechtstexte auf Ihre Social-Media-Präsenz.
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