„Hergestellt in Deutschland“- Werbung kann irreführend sein!

Die Bewerbung eines Produktes mit Deutschland als Herstellungsland setzt grundsätzlich voraus, dass das Produkt auch tatsächlich in Deutschland produziert wurde.

Das Produkt muss aus Sicht der Verbraucher jedenfalls die im Vordergrund stehenden wesentlichen bzw. produktspezifischen Eigenschaften in Deutschland erhalten haben.

Wenn die für die Herstellung der Ware wesentlichen Fertigungsschritte tatsächlich im Ausland stattgefunden haben, dann ist eine Werbung mit „Made in Germany“ o.ä. irreführend und verstößt gegen Wettbewerbsrecht.

Solche oder ähnliche Werbeaussagen sind daher häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss v. 17.08.20, Az.: 6 W 84/20) insbesondere darüber zu entscheiden, ob die werbliche Aussage eines Solarmodul- Herstellers „Deutsches Unternehmen- wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

Entspricht die erzeugte Vorstellung nicht der Wahrheit, ist die Werbung irreführend

Das Oberlandesgericht stufte die Werbeaussage als irreführend gem. § 5 Abs. 1 UWG ein und sprach der Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Werbeaussage als Hinweis darauf, dass die Solarmodule in Deutschland produziert werden.

Die Verbindung der Angaben „Deutsches Unternehmen“ und „von uns hergestellt“ werde im Kontext der Werbung –in den Werbematerialien war zudem eine stilisierte Deutschlandflagge abgebildet-  als Hinweis auf den Produktionsstandort aufgefasst. Die hierdurch erzeugte Vorstellung entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Denn die Antragsgegnerin lasse die Solarmodule im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Wesentliche Herstellungsschritte in Deutschland seien nicht ersichtlich. Es sei für die Richtigkeit von Angaben, die Deutschland als Herstellungsort bezeichnen, notwendig und ausreichend, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält (vgl. BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 16 – KONDOME – Made in Germany).

Zwar erwarte der Verkehr nicht, dass alle Produktionsvorgänge am selben Ort stattfinden. Jedoch beziehe der Verkehr bei einem Industrieprodukt die Herkunftsangabe grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhalte (vgl. BGH GRUR-RR 2015, 209 Rn 15 – KONDOME – Made in Germany).

Planerische und konzeptionelle Leistungen in Deutschland reichen nicht

Nach Auffassung des Gerichtes sei es nicht ausreichend, dass lediglich die planerischen und konzeptionellen Leistungen in Deutschland erbracht werden. Aus Sicht des Verbrauchers gehörten zu den für die Qualität maßgeblichen wesentlichen Schritten der Produktion auch die Verarbeitungsvorgänge. Es genüge insbesondere nicht, wenn deutsche Mitarbeiter die Produktion vor Ort überwachen oder überprüfen.

Die erzeugte Fehlvorstellung sei auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, d.h. sich für die Produkte der Antragsgegnerin zu entscheiden, da diese vermeintlich in Deutschland produziert werden.

Vorsicht bei Werbung mit Herkunftsangabe

Die vorstehende Entscheidung zeigt, dass eine (leichtfertige) Herkunftsangabe zur Bewerbung eines Produktes unschöne Folgen haben kann.

Mitbewerber können im Falle eines Wettbewerbsverstoßes Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Abmahnung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Sofern Unsicherheit über die Frage besteht, ob eine Werbung wettbewerbskonform ist, ist es daher dringend geboten, vor Beginn der Werbemaßnahme juristischen Rat einzuholen.

Wir helfen Ihnen gerne!

Sind Sie abgemahnt worden oder wollen dies vermeiden? Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an uns wenden. Weitere Informationen finden Sie unter: Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

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