Handelsrecht: BGH urteilt zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

In einem aktuellen Urteil im Handelsrecht hat der BGH sich zu der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers im Rahmen eines Handelskaufes geäußert. Mit Urteil vom 06.12.2017, Az. VIII ZR 246/1 hat der BGH entschieden, dass weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die in § 377 Abs. 1 HGB festgelegte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit einem Anspruch des Käufers entgegenstehen kann, wenn der Käufer seinen Prüfpflichten ausreichend nachkommt.

Der BGH verwies darauf, dass sich der nach § 377 Abs. 1 HGB vom Käufer vorzunehmende Prüfungsumfang danach bemessen würde, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei. Eine „Rundum-Untersuchung“ in Bezug auf sämtliche denkbaren Mängel sei nicht erforderlich.

Im konkreten Fall hatte der Verkäufer sich darauf berufen, dass seine AGB   eine Laboranalyse jeder Teillieferung vorsehen würden. Dies ergebe sich zudem aus § 377 HGB. Der Käufer hatte hingegen nur eine allgemeine Prüfung der Lieferungen vorgenommen. Eine Laboranalyse hatte nicht stattgefunden.

Der BGH lehnte ein solch weitgehende Prüfpflicht ebenfalls ab. Derartige Regelungen in AGB seien unwirksam, da sie nicht das typische Risiko eines solchen Handelskaufs abbilden würden und der Käufer hiermit auch nicht zu rechnen habe.

 

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 HGB – Was ist zu beachten?

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 HGB ist immer wieder Streitpunkt zwischen den beteiligten Kaufleuten eines Handelskaufs. Als Anwälte für Handelsrecht raten wir dazu, die Regelung ernst zu nehmen und für diese Fälle vorzusorgen. Es ist übersdies zum empfehlen, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit durch Handels- und Vertriebsverträge zu schaffen. Individualvertraglich können Qualitätsstandards und Umfang der Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbart werden. Dies schafft Rechtssicherheit für die Vertragspartner. Als Anwälte für Handelsrecht beraten wir Sie bei der Gestaltung  von Kaufverträgen sowie Lieferverträgen.

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