Die Haftung des Softwarehändlers für Software-Fehler ist immer wieder Gegenstand unserer Beratung. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick und ein paar hilfreiche Tipps zu diesem Thema:
Bei der Einordnung des Handels mit Software unter die zivilrechtlichen Vertragsarten kommt es auf verschiedene Aspekte an. Einen guten Start bei der Einordnung des eigenen Vorhabens bildet die Abgrenzung zwischen dem Verkauf von Standardsoftware und der Erstellung von Individualsoftware.
Außerdem ist es zur Einordnung des Handels mit Software unter eine Vertragsart relevant, ob eine Software auf Dauer oder auf Zeit an einen Kunden überlassen werden soll.
Je nachdem kommen im jeweiligen Einzelfall die nachfolgenden Vertragsarten in Betracht:
- Kaufvertrag für den Verkauf von Standardsoftware;
- Werkvertrag für die Erstellung von Individualsoftware;
- Werklieferungsvertrag für den Kauf von Standardsoftware mit Customizing-Option;
- Mietvertrag über die Überlassung von Software auf Zeit (SaaS-Modell).
Verkauf von Standardsoftware
Wie für jeden Händler einer Ware, ist es auch für den Händler von Standardsoftware von besonderer Bedeutung, die Fragen der Gewährleistung und der Haftung in den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGB festzulegen. Hier bietet das Recht einen Gestaltungsspielraum, der sich durch die Inanspruchnahme versierter Hilfe gut umsetzen lässt.
Klare Formulierung des Vertragsgegenstandes
Ausreichende Regelungen in Softwarekaufverträgen scheitern oft bereits an einer mangelhaften Formulierung des Vertragsgegenstandes. Was Ihre Software leisten kann, sollten Sie in einer Anlage zu Ihren Software-Vertrag und/oder AGB aufnehmen. In dieser Anlage sollte die kaufgegenständliche Software samt etwaiger Datenbestände beschrieben werden. Sie sollte möglichst auch eine Anwendungsdokumentation enthalten.
Darüber hinaus bieten mit Blick auf den Vertragsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Regelungen Rechtssicherheit:
Es sollte die Pflicht des Kunden zur Übernahme eines neuen Softwarestandes geregelt werden. Zudem sollten Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers festgelegt werden. Aus urheberrechtlicher Perspektive empfiehlt es sich, das Bestimmungsland zu regeln, in dem die Software vom Kunden verwendet werden soll.
Keine Haftung für Software-Fehler?
In Softwarekaufverträgen werden für Fehler der Software gerne pauschale Haftungsausschlüsse verwendet. Begründet wird der Haftungsausschluss damit, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich sei, fehlerfreie Software zu gewährleisten.
Durch die Verwendung einer solchen pauschalen Formulierung eines Haftungsausschlusses begibt man sich auf glattes Eis. Denn durch die Verwendung entsprechender Klauseln impliziert ihr Verwender gerade, dass seine Software Fehler enthalte und er sich derer auch bewusst sei. Ist dies der Fall, muss der Händler dem Käufer die bekannten Fehler bei Kaufvertragsschluss mitteilen. Die Klausel legt auf diese Weise das vorsätzliche Verschweigen eines Mangels des Kaufgegenstandes nahe. Die sich daran anschließenden ungünstigen Rechtsfolgen sollte der Händler tunlichst vermeiden. Von der Verwendung einer solchen Klausel ist abzuraten.
Gerne beraten wir Sie im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Software-Handel und geben Ihnen einen Vertrag, angepasst auf Ihre individuellen Bedürfnisse, an die Hand.
Als Fachanwälte für Urheberrecht und Medienrecht sowie IT-Recht beraten wir Sie in Münster und bundesweit zu sämtlichen Aspekten des Verkaufs von Software.