CoVid-19 – Coronavirus – Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern?

Coronavirus – Rechte und Pflichten von  Arbeitnehmern und Arbeitgebern:

Die Zahl der mit dem sogenannten Coronavirus (COVID-19) infizierten Menschen steigt in Münster sowie bundesweit stetig. Gleichzeitig beschließen Kommunen, Städte, und Regierungen immer neue Maßnahmen, um die Pandemie einzuschränken.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer fragen sich zu Recht, welche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Pandemie mit COVID-19 bestehen.

Nachfolgend finden Sie einige Antworten zu  den typischen Fragen in Bezug auf COVID-19 (Coronavirus). Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen zu den Rechten und Pflichten haben, können Sie uns gerne ansprechen. Wir beraten Sie via E-Mail oder am Telefon.  

Ich habe Angst, mich bei der Arbeit mit dem Coronavirus (COVID-19) anzustecken. Kann ich zu Hause bleiben?

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Grund zu Hause bleiben. Dies wäre ein Fall der Arbeitsverweigerung, welcher den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann. Es gibt hiervon jedoch zwei Ausnahmen:

  • Natürlich schuldet kein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, dass er seine Gesundheit am Arbeitsplatz riskiert.  Gab es daher bereits Infektionen und besteht die Gefahr einer ernsthaften Ansteckung, weil im direkten Arbeitsumfeld Ansteckungen nachgewiesen wurden, dann darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Dies sollte jedoch mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Erforderlich ist auch, dass dem Arbeitgeber dies unter Angabe des Grundes umgehend mitgeteilt wird. Wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, kann der Arbeitgeber der Arbeitnehmer ohne Bezahlung von der Arbeit freistellen.
  • Selbstverständlich darf der Arbeitnehmer der Arbeitsstätte fernbleiben, wenn eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) für den Betrieb oder den Sitz des Unternehmen angeordnet wurde. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer auch unmittelbar (örtlich) betroffen ist. Auch eine solche Abwesenheit ist umgehend mitzuteilen.

Erhalte ich weiterhin mein Gehalt, wenn mein Arbeitgeber mich nach Hause schickt?

In diesen Fällen besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers fort. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin sein Gehalt.

Erhalte ich mein Gehalt auch im Falle einer Quarantäne wegen COVID-19 (Corona-Virus)?

Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst weiterhin zahlen. Unter Umständen muss die Behörde, die die Quarantäne bestimmt hat, dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt erstatten.

Erhalte ich weiterhin mein Gehalt, wenn ich an Coronavirus (COVID-19) erkrankt bin?

Eine Erkrankung führt immer dazu, dass der Arbeitnehmer infolge der Arbeitsunfähigkeit, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber erhält. Dieser Anspruch besteht  für einen Zeitraum von sechs Wochen.  

Die Schule und die Kita sind wegen Coronavirus (COVID-19) jetzt geschlossen. Muss ein Arbeitnehmer mit Kindern trotzdem zur Arbeit kommen?

Ist die Betreuung eines kleinen Kindes notwendig ist, so darf ein Arbeitnehmer u.U. zu Hause bleiben. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.

Der Arbeitnehmer behält einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, jedoch nur für kurze Zeit. Da abweichende Regelungen möglich sind, sollte Arbeitnehmer sich in diesen Fällen anwaltlich beraten lassen.  

Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung des Betriebes öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreichen

Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Risiko seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Demzufolge entfällt der Vergütungsanspruch (Gehalt), wenn der Arbeitnehmer wegen des Ausfalls des öffentlichen Personenverkehrs seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.

Hier einige wichtige Links zum Thema:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

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