BGH bestätigt: Pfändung einer Domain möglich

Die Pfändung einer Domain ist ein typisches Problemfeld im IT-Recht. Gläubiger schrecken vor der Verwertung einer Domain regelmäßig zurück oder wissen schlicht nicht, dass auch eine Domain des Schuldners gepfändet und verwertet werden kann.  

Was kann bei einer .de Domain gepfändet werden?

Diese Problematik hat die Gerichte zudem vielfach beschäftigt. Auch das Verhalten der Denic hat in Bezug auf die dort verwalteten .de Domains häufig zu Problemen und Einstellung der Zwangsvollstreckung geführt.  Der BGH (BGH, Urteil vom 11. Oktober2018 – VII ZR 288/17) hat nun erneut entschieden, dass die Inhaberschaft an einer Internet-Domain sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gründet, die dem Inhaber der Domain gegenüber derVergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.

Gegenstand der Pfändung einer Domain ist die Gesamtheit der der schuldrechtlichen Ansprüche, die Inhaber der Domain aus dem Vertrag mit der Denic zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Wie wird eine gepfändete Domain verwertet?

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlung statt zu einem Schätzwert erfolgen. Das umfasst u.a. auch die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags.

Wer ist Inhaber der gepfändeten Domain?

Die DENIC eG muss den als „Inhaber“ der Domain registrieren, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Der Gläubiger kann daher als Inhaber registriert werden.  Der Gläubiger kann aber auch die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen. Damit wäre nach Pfändung auch einen Verkauf der Domain möglich.

Praxishinweis:

Da die Pfändung einer Domain regelmäßig Probleme bereitet, raten wir betroffenen Gläubigern dazu, frühzeitig einen Fachanwalt für IT-Recht hinzuzuziehen. Das BGH Urteil gibt hier weitere Rechtssicherheit. Gläubiger, die einen Titel gegen einen Schuldner vollstrecken wollen, sollten daher auch immer an eine mögliche Pfändung der Domain denken.

Auch eine Pfändung eines Ebay-Accounts und/oder eine Amazon-Accounts ist möglich. Dies kann z.B. Sinn machen, wenn es sich um einen älteren und mit guten Bewertungen ausgestatteten Account handelt.

Sie haben Fragen zu der Pfändung einer Domain, Website oder eines Onlineshops? Sprechen Sie uns an. Als Fachanwälte für IT-Recht und Medienrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit im Domainrecht und IT-Recht. Unsere erste Einschätzung ist kostenlos.  

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