Automatische Datenerhebung zur Kontrolle des Dieselfahrverbotes – DSGVO konform?

Das Bundeskabinett hat einen datenschutzrechtlich „interessanten“ Gesetzesentwurf gebilligt. Dieser sieht eine  Datenerhebung zum Zweck der Feststellung von Verstößen gegen die Dieselfahrverbote vor.

Nach § 63c StVG-Entwurf soll „zur Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten, die aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen zur Abwehr von immissionsbedingten Gefahren ergehen, darf die nach Landesrecht zuständige Behörde im Rahmen von Kontrollen folgende Daten, auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden:

  • das Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, die in einem Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten am Verkehr teilnehmen,
  • die für die Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr in Gebieten mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten erforderlichen Merkmale des
  • Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
  • das Bild des Fahrzeugs und des Fahrers,
  • den Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten.

Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme konkret und erheblich gefährdet wäre.“

 

Überwachung von Dieselfahrern DSGVO-konform?

Datenschutzrechtlich stellt sich hier die Frage nach der Zulässigkeit der Datenerhebung. Des Weiteren werden auch Daten von Fahrzeugführern und Haltern erhoben, ohne dass die Fahrzeugführer und Halter in diesen Datenerhebung eingewilligt haben. Hinzu kommt, dass die Personen, die nicht gegen das Dieselfahrverbot verstoßen haben – im Gegensatz zu sog. „Blitzerfotos“ – im Anschluss nicht über die Datenerhebung und Verarbeitung informiert werden.

Ob die automatisierte Überwachung von Dieselfahrverboten unter die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 d) DSGVO fällt, erscheint daher fraglich. Hiernach gilt:

„Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“

Weitere Infos zum Gesetzesentwurf:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gesetze-19/entwurf-neuntes-gesetz-zur-aenderung-des-strassenverkehrsgesetzes.html

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