Arbeitnehmer und Urheber – Risiko für Arbeitgeber?

Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer finden regelmäßig auf der Ebene des Arbeitsrechts statt. Wir beraten seit Jahren Arbeitgeber in Bezug auf Probleme des Urheberrechts und des Arbeitnehmererfinderrechts. Ein häufig unterschätztes Problem liegt darin, dass Arbeitnehmer Urheber und/oder Erfinder sein können. Arbeitgeber müssen sich dieser Tatsache bewusst sein und entsprechend vorbereitet sein. Wenn Arbeitnehmer eingesetzt werden, die für ihren Arbeitgeber z.B.

  • Texte (Angebotstexte, Bedienungsanleitungen, Verträge, Werbeslogans, AGB)
  • Software und Programme (Websites, Apps, etc)
  • Tonaufnahmen
  • Design und Produktgestaltung
  • Fotos und/oder Videos

erstellen, beschäftigt der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Urheber!  Urheber ist immer der Mensch, also der Arbeitnehmer, der ein Werk geschaffen hat. Dies gilt auch im Arbeits- und Dienstverhältnis.

 

Stehen dem Arbeitgeber die Urheberrechte zu?

Nein. Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar. Der Arbeitnehmer bleibt Urheber. Der Arbeitgeber kann sich Nutzungsrechte einräumen lassen. Angestellte Urheber müssen dem Arbeitgeber auch nach § 43 UrhG die Nutzungsrecht einräumen. Gleichwohl bleiben gefährliche Lücken, die regelmäßig nicht durch die vorhandenen Arbeitsverträge geschlossen werden. Zudem gilt: Die Rechte bleiben beim Arbeitnehmer und Urheber, soweit der Arbeitgeber sie nicht unbedingt für seine betrieblichen oder dienstlichen Zwecke benötigt und sie nicht ausdrücklich auf den Arbeitgeber übertragen werden.

 

Wie kann ein Arbeitgeber Risiken im Urheberrecht vermeiden?

Um die urheberrechtlichen Risiken in Bezug auf das Urheberrecht des Arbeitnehmers auszuschließen, sollten Arbeitgeber insbesondere folgende Maßnahmen unbedingt sicherstellen:

  1. Sicherstellen, dass die Mitarbeiter keine fremden Werke (z.B. Texte) übernehmen
  2. Im Arbeitsvertrag muss unbedingt eine rechtswirksame Urheberrechtsklausel aufgenommen werden.

Häufig vergessen wird:

  • Regelung der Nutzungsrechte nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis – Ohne diese Regelung kann eine Weiternutzung durch den Arbeitgeber eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
  • Übertragung der Nutzungsrechte durch den Arbeitgeber auf Dritte, Einräumung von Unterlizenzen – Ohne diese Regelung ist eine Weiternutzung durch den Dritten (Abnehmer, Kunde, etc.) eine Urheberrechtsverletzung.
  • Ausschluss einer weiteren Vergütung – Ohne diese Regelung schuldet der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Unterlassen, Auskunft und Schadenersatz verlangen.  Nutzen Kunden oder Abnehmer des Arbeitgebers die Werke des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitnehmer auch Kunden und Abnehmer auf Unterlassen und Schadenersatz in Anspruch nehmen. Dr. Wallscheid & Drouven – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht und IT-Recht. Wir beraten Sie in Münster und bundesweit bei der Umsetzung der urheberrechtlichen Vorgaben.  Wir überprüfen Ihre arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und stellen Ihnen ggf. entsprechende Klauseln zur Verfügung.

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