Wettbewerbszentrale Abmahnung: Sterne Klassifizierung in der Werbung

Wettbewerbszentrale Abmahnung: Erneut erreicht uns eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (sog. Wettbewerbszentrale). Der Abgemahnte ist auch in diesem Fall eine Pension, welche in ihrem öffentlichen Auftritt angeblich mit einer Klassifizierung durch Sterne geworben hat, ohne dazu eine Gütesicherung erhalten zu haben. Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen befugt.

Inhalt der Abmahnung der Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Dem Inhaber der Pension wird vorgeworfen, auf einer Webseite mit regionalen touristischen Angeboten eine Zertifizierung des Betriebs durch Sterne angegeben zu haben. Diese Angabe würde potenziellen Kunden als Werbung suggerieren, die Pension sei eine klassifizierte Unterkunft. Eine Angabe von Sternen als Werbung setze jedoch eine Gütesicherung gem. der Deutschen Hotelklassifizierung als Rechtfertigung voraus. Die Pension habe diese Gütesicherung jedoch nicht erhalten, sodass es sich um ein unlauteres Verhalten im Wettbewerb handele, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1; § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 2. Auch wenn ein Teil der angebotenen Zimmer eine Gütesicherung erhalten haben, dürfe die Unterkunft insgesamt nicht mit dieser Klassifizierung werden, sondern müsste Interessenten dies deutlich machen.

 

Was sind die Forderungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.?

Die Vertretung des eingetragenen Vereins übernimmt der Geschäftsführer Hans-Frieder Schönheit. Er fordert das die Pension auf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit einer Sterneklassifizierung zu werben, sofern keine Zertifizierung in Bezug auf den gesamten Betrieb vorliegen würde. Der Inhaber der Pension müsse daher eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, welche mit 4.000 € bewehrt ist.

Gem. § 12 Abs. 1 UWG sei die abgemahnte Pension zudem zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung verpflichtet.

 

Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs  – Reaktionsmöglichkeiten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen zu einer zeitnahen Reaktion. Denn die gesetzten Fristen sollten Sie nicht verstreichen lassen. Sie sollten die Ruhe bewahren und keinen eigenständigen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.

Ein Fachanwalt kann die geltend gemachten Ansprüche am besten beurteilen, da besonders das Wettbewerbs-, Urheber- und Medienrecht spezielle juristische Herausforderungen birgt. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz,  Urheber- und Medienrecht.

Wir haben seit 2007 in den Rechtsgebieten gewerblicher Rechtsschutz (z.B. Markenrecht, Wettbewerbsrecht), Urheberrecht (z.B. Filesharing, Filme, Fotos) und Medienrecht (z.B. Internetrecht) eine spezialisierte Kenntnis über die Materie, die gegnerischen Kanzleien und die abmahnenden Unternehmen. Ihre Abmahnung können Sie uns per E-Mail, Fax oder mit dem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen lassen.
Aufgrund unserer Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen melden wir uns umgehend bei Ihnen und werden die rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen gemeinsam durchgehen. Wir freuen uns, Sie in Münster und deutschlandweit zu beraten. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht finden Sie unter: Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

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