Wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Bereich des Vertriebs von Covid-19 Schnelltests

Passend zum aktuell allgegenwärtigen Thema der Covid-19 Pandemie liegt bei uns eine von der Frankfurter Fachanwältin für Medizinrecht Dönnebrink im Namen der Gustav Schwark Medizintechnik GmbH mit Sitz in Düsseldorf erteilte Abmahnung auf dem Schreibtisch. Gegenstand des Schreibens ist der Vorwurf unzulässiger Werbung für Medizinprodukte.

 

Wie genau soll sich daraus ein Wettbewerbsverstoß ergeben?

Genauer wird der Adressatin der vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, auf ihrer Internetseite Covid-19 Schnelltests angeboten und Sachinformationen zu dem Produkt geliefert haben.

Dabei handele es sich nach Behauptung der beauftragten Medizinrechtlerin um Werbung im heilmittelwerberechtlichen Sinne. Da sich die Website auch an die allgemeine Öffentlichkeit richte, verstoße dieses Verhalten gegen das Verbot der Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise gem. § 12 Abs. 1 HWG.

Bei der abgemahnten Händlerin und der Gustav Schwark Medizintechnik GmbH handele es sich auch um Mitbewerber im Sinne des UWG, was einen Verstoß gegen §§ 1, 3, 3a UWG begründen soll.

 

Welche Forderungen werden im Folgenden gestellt?

Die von dem medizintechnischen Unternehmen mit der Sache beauftragte Rechtsanwältin macht in der Abmahnung folgende Forderungen aus diesem angeblichen Wettbewerbsverstoß geltend:

  • Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Aufwendungsersatzzahlungen auf Grundlage von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG für ihre Beauftragung (Gegenstandswert: 100.000,00 EUR)

 

Wie sollte man auf eine solche Abmahnung eines angeblichen Mitbewerbers reagieren?

Zunächst sollte man trotz der Höhe der in der Abmahnung genannten Forderungen Ruhe bewahren und seine rechtlichen Chancen detailliert hinterfragen.

Zum einen ist die Behauptung einer Überprüfung zu unterziehen, ob es sich bei dem Unternehmen, das die Abmahnung wegen lauterkeitsrechtlicher Verstöße in Auftrag gegeben hat, tatsächlich um einen Mitbewerber im Sinne des § 2 UWG handelt.

Ansonsten wäre die Gustav Schwark Medizintechnik GmbH nämlich gar nicht zur Geltendmachung dieser Ansprüche aktivlegitimiert.

Zum anderen kann gemeinsam mit einem auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nachgedacht werden.

Eine Unterlassungserklärung  dieser Art beinhaltet in der Regel auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass der Unterzeichner sich erneut einen der abgemahnten Rechtsverstöße zu Schulden kommen lässt. Diese Vertragsstrafe ist häufig zu hoch angesetzt und kann mit einer Modifizierung zum Vorteil des Abgemahnten herabgesetzt werden.

Auf jeden Fall sollte aber auf die Abmahnung reagiert werden, da ansonsten bei erfolglosem Fristablauf tiefgreifendere Maßnahmen der Gegenseite wie eine Klageerhebung vor Gericht drohen.

 

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