Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. | Dr. Schenk

Aktuell erreichte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V., ausgesprochen von der Kanzlei Dr. Schenk. Rechtsanwalt Dr. Schenk weist im Rahmen der Abmahnung für den Bundesverband Automatenunternehmer e.V. darauf hin, dass der Bundesverband die Interessen von rund 2.000 organisierten Aufstellungsunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie vertritt.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V.?

Gegenstand der Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. ist der angebliche Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GlüSpVO NRW i.V.m §§ 12 Abs. 5 Satz 1, 22 Abs.1 Nr. 3 AG GlüStV NRW. Es wird zudem auf ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18. März 2015, Az. 4 B 1173/14

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/4_B_1173_14_Beschluss_20150318.html verwiesen.

Ferner wird im Rahmen der Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. behauptet, dass die Regelung des § 1 Nr. 1 GlüStV eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG sei. Damit könne ein Verstoß gegen die Regel zum Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung gemacht werden

 

Was wird im Rahmen der Abmahnung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. gefordert?

Rechtanwalt Dr. Schenk fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 €.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung – was ist zu tun?

Bei Berufsverbände stellt sich immer die Frage, ob der Verband überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Das Gesetzt trifft hier in § 8 UWG eine klare Regelung. Demnach stehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche folgenden Marktteilnehmern zu:

  • jedem Mitbewerber;
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 müssen in jedem Einzelfall vorliegen. Wir raten davon ab, die Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterzeichnen.  Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird die Berechtigung der Abmahnung prüfen und ggf. für Sie eine Unterlassungserklärung formulieren. Keinesfalls sollte eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht ignoriert werden. Dies führt in der Regel zu weiteren Kosten  (z.B. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren). Sie sollten daher folgende Grundregeln beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • Kein Kontakt zur Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren

 

Unsere Leistung im Wettbewerbsrecht:

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • Erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • Durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • Unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
  • Kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.

 

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