VDL e.V. Abmahnung – Irreführende Werbung in Bezug auf „Leder“

Aktuell erreichte uns eine Abmahnung des VDL e.V. (Verband der deutschen Lederindustrie e.V.). Hintergrund der Abmahnung ist die angeblich irreführende Werbung für Produkte mit der Bezeichnung „aus veganem Leder“.

Vorab: Wenn Sie auch eine Abmahnung des VDL e.V. erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht nutzen. Wir kennen den Gegner und sein Vorgehen und können Ihnen daher eine optimale Beratung und Vertretung anbieten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung nebst E-Mail Adresse an: info@wd-recht.de

Worum geht es bei der Abmahnung wegen der Werbung für veganes Leder?

Der VDL e.V. behauptet im Rahmen der Abmahnung, dass die Werbung (z.B.: „Aus veganem Leder“) irreführend und wettbewerbswidrig sei. Da es kein veganes Leder gäbe, würde der Verkehr durch den Begriff in die Irre geführt. Der Verbraucher käme zu dem Schluss, dass es sich bei veganem Leder um „echtes“ Leder handeln würde.

Aus unserer Sicht ist diese Argumentation eher problematisch. Da der Verkehr die Begriffe „vegan“ und „Leder“ in ihrer Bedeutung kennt, ist ein Irrtum eher unwahrscheinlich. Vegan und Leder schließen sich eher aus. Nur weil die Aussage keinen Sinn macht, ist sie aber nicht automatisch wettbewerbswidrig.

Im Ergebnis kommt es auch hier immer auf den Einzelfall der konkreten Werbeaussage an. Die Rechtsprechung prüft die Aussage zudem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Eine selektive Sichtweise – z.B. nur in Bezug auf den Begriff „veganes Leder“ ist nicht zulässig.

Betroffene sollten die wettbewerbsrechtliche Abmahnung daher unbedingt ernst nehmen und durch einen spezialisierten Anwalt für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz prüfen lassen. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung ungeprüft und voreilig unterzeichnet werden. Diese enthält ein Schuldanerkenntnis und z.B. eine Vertragsstrafenregelung in Höhe von 5.100 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Auch wenn die Aufwendungen für die Abmahnung eher „günstig“ (250 €) erscheinen, kann ein Verstoß aufgrund der Vertragsstrafe zu einem erheblichen Schaden führen.

Wie sollte man auf die Abmahnung vom VDL e.V. in Bezug auf den Begriff „Leder“ reagieren?

Wenn Sie eine Abmahnung vom VDL e.V. erhalten haben, ist es ratsam, rechtzeitig einen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes erfahrenen Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu Rate zu ziehen. Dieser ist aufgrund seiner Expertise in der Lage, die Abmahnung umfassend zu prüfen und dann entsprechend auf die Abmahnung zu reagieren, damit die Angelegenheit ein möglichst positives Ende findet.

Unsere Verhaltenstipps:

  •     Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen!
  •     Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf!
  •     Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation!
  •     Kontaktieren Sie einen Fachanwalt!

Kostenlose Ersteinschätzung durch Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte

Bereits seit vielen Jahren sind wir – insbesondere als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz- auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig. Kontaktieren Sie uns zu einer kostenlosen Ersteinschätzung gerne unter 0251 20 86 80 30  oder senden Sie uns die Abmahnung per Mail an info@wd-recht.de. Wenn Sie uns eine Rufnummer hinterlassen, melden wir uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

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