Urheberrechtliche Abmahnung von Eric Patrick Clapton und Gutsch und Schlegel erhalten?

Urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Eric Patrick Clapton durch die Kanzlei Gutsch und Schlegel: Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel aus Hamburg für den Musiker Eric Patrick Clapton vor. Es wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht behauptet.

Was ist Gegenstand der Abmahnung von Eric Patrick Clapton und Gutsch & Schlegel?

Der Abgemahnte soll auf einer Internetplattform eine DVD zum Verkauf angeboten haben, die Bildtonaufnahmen des Musikers Eric Clapton enthalten soll. Es soll sich dem Vorwurf nach um eine urheberrechtlich geschützte Bildtonaufnahme handeln, welche ohne Zustimmung des Herrn Eric Clapton in den Verkehr gebracht worden sei. Mit dem Anbieten der DVD habe der Abgemahnte das Verbreitungsrecht des Herrn Eric Clapton gem. §§ 17, 73, 77, 79 UrhG verletzt. Dem Mandanten der Kanzlei Gutsch & Schlegel stünden damit insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG zu.

Welche Forderungen stellt Eric Clapton?

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel verlangt für Eric Clapton die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist beigefügt. Zudem verlangt Eric Clapton innerhalb einer weiteren Frist die Vernichtung aller eventuell noch im Besitz des Abgemahnten vorhandenen Tonträger und Vervielfältigungsstücke. Überdies wird ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie geltend gemacht. Auch wird ein Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG für die mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt.

Was ist bei einer Abmahnung von Eric Patrick Clapton und Gutsch & Schlegel zu tun?

Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Ein solches Schreiben sollte jedoch nicht „auf die leichte Schulter“ genommen werden. Insbesondere die darin gesetzten Fristen sollten stets beachtet werden. Denn nach reaktionslosem Fristablauf könnte eine Klage der Gegenseite drohen. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch mit nicht unerheblichen finanziellen Risiken verbunden, die es in der Regel zu vermeiden gilt.

Nicht ratsam ist es, eine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige juristische Prüfung der Angelegenheit leichtfertig zu unterschreiben. Denn im Falle eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen kann die Gegenseite unmittelbar eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe geltend machen. Vor Unterzeichnung einer solchen Erklärung sollte daher stets ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Dieser kann die Angelegenheit umfassend prüfen und ist sodann in der Lage, ggf. eine für den Abgemahnten günstige –modifizierte – Unterlassungserklärung zu entwerfen.

Unsere Leistung im Urheberrecht:

Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax und geben Ihre Rufnummer an. Wir melden uns umgehend im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.

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