Seit Jahren vertreten wir Mandanten, die Abmahnungen oder Berechtigungsanfragen von dem Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance und/oder Microsoft erhalten haben. Vertreten werden dieser Verband bzw. Microsoft von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte.
Aktuell wurde uns eine Berechtigungsanfrage des Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance /Microsoft vorgelegt. Auch werden wieder die Anwälte von FPS tätig. Hintergrund der Berechtigungsanfrage ist ein angeblicher Hinweis, welchen der Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance /Microsoft erhalten haben soll. Danach soll in dem Unternehmen unserer Mandantschaft Software verwendet worden sein, für die keine entsprechenden Lizenzen vorgehalten werden.
Die Rechtsanwälte FPS fordern das betroffene Unternehmen namens des Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance /Microsoft zur Auskunft über die Anzahl der benutzten Computer sowie der installierten Microsoft Programme auf. Es werden weitere rechtliche Schritte angedroht.
Schreiben des Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance und FPS – Was ist das?
Eine Berechtigungsanfrage ist ein erstes Schreiben eines Rechteinhabers, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Rechteinhaber ist sich noch nicht sicher, ob wirklich eine Unterlizenzierung vorliegt und damit eine Urheberrechtsverletzung und/oder eine Markenverletzung gegeben ist.
In der aktuellen Berechtigungsanfrage berufen sich der Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance /Microsoft auf § 101a Urhebergesetz. § 101a UrhG hat u.a. folgenden Inhalt:
Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
(1) 1Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. 2Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. 3Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Im Falle der uns vorliegenden Berechtigungsanfrage ist aber fraglich, ob die Voraussetzungen des § 101a UrhG überhaupt erfüllt sind. Wird auf eine Berechtigungsanfrage nicht reagiert, kann eine Abmahnung folgen. Auch über diese Abmahnungen haben wir bereits berichtet und haben Mandanten in diesen Fällen vertreten.
Wie sollte man auf die Berechtigungsanfrage der BSA und FPS Rechtsanwälten reagieren?
Wenn Sie ein Schreiben, Abmahnung oder Berechtigungsanfrage des Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance / Microsoft erhalten haben, sollten Sie unbedingt eine fachanwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und/oder Urheberrecht in Anspruch nehmen.
Wir raten dringend davon ab, dass Schreiben selbst zu beantworten oder ohne anwaltliche Beratung Informationen an FPS zu geben.
Eine Urheberrechtsverletzung ist eine Straftat. Betroffene Unternehmer sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hinzu kommt, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht immer gegeben ist. Gerade beim zulässigen Einsatz von Gebrauchtsoftware ist dies zu verneinen.
Wenn Sie eine Abmahnung, Berechtigungsanfrage oder ein Schreiben von FPS Rechtsanwälte und dem Softwareherstellerverband BSA | The Software Alliance erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Schicken Sie uns einfach die Abmahnung oder das Schreiben unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail oder Fax und wir melden uns umgehend bei Ihnen. Unsere erste Einschätzung ist selbstverständlich kostenlos und für Sie unverbindlich.