Schreiben von der RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros – wegen Google Fonts erhalten?

Aktuell erreichen uns sehr viele Schreiben von der RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros in Bezug auf angebliche Verstöße gegen die DSGVO im Zusammenhang mit der Nutzung von Google Fonts.

Wenn Sie auch ein  Schreiben von der RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros erhalten haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Als Fachanwälte für IT-Recht können wir Sie zu diesen Fällen und zum Thema Datenschutz kompetent und schnell beraten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung nebst Kontaktdaten. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

 

Was ist Gegenstand des Schreibens von der RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros?

Gegenstand des Schreibens der RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros ist der Vorwurf, dass der Mandant des der RAAG Kanzlei – Herr Y. – nach dem Aufruf der Website unserer Mandantschaft angeblich feststellen musste, dass ohne seine Zustimmung die IP Adresse des Herrn Y. genutzt worden sei. Hintergrund sei eine durch die Nutzung von Google Fonts bedingte Weitergabe der IP Adresse an den Internetkonzern Google. Zum „Beweis“ wird auf Screenshots verwiesen, die dem Schreiben allerdings nicht beiliegen. Es wird behauptet, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum „im Sinne des Art. 7 Ziffer 1“ DSGVO darstelle.

 

Was wird seitens RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros gefordert?

Etwas unklar ist, was die RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros nun für Ihren Mandanten fordern möchte. Zunächst wird ein Anspruch nach Art. 17 DSGVO, 823 Abs. 1 iVm 1004 BGB geltend gemacht. Eine Unterlassungserklärung wird explizit jedoch nicht gefordert. Dem Schreiben liegt auch keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei.  Vielmehr soll der angebliche Verletzter „die Unterlassung explizit bestätigen“. Ob ein Datenschutzverstoß zu einem Unterlassungsanspruch führt, ist nach derzeitige Rechtsprechung jedenfalls streitig.

Ferner wird Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Hier könnte man durchaus berechtigte Zweifel gem. Art. 12 Abs. 6 DSGVO an der Identität der betroffenen Person haben. Angesichts des Gesamteindrucks des Schreibens drängt sich auch die Frage auf, ob der Abgemahnte und Adressat des Schreibens selbst ein Entgelt für die Auskunft verlangen kann. Gem. Art. 12 Abs. 5 DSGVO gilt:

„Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

  • ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  • sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.“

Auch diese Punkte sollten durch einen entsprechenden Fachanwalt für IT-Recht geprüft werden.

Des Weiteren fordert die RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros Schadenersatz und Kostenerstattung. Als Schadenersatz werden 140 € entsprechend Art. 82 DSGVO geltend gemacht. Die Rechtsanwaltskosten werden pauschal mit 50 € bemessen.

Abschließend bietet die RAAG-Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros einen „Vergleich“ an. Wenn innerhalb einer Woche 226,10 € gezahlt werden, wäre die Angelegenheit erledigt. Hier stellt sich aus unserer Sicht auch die Frag des Rechtsmissbrauchs, wenn die Zahlung dazu führen soll, dass sowohl Auskunft als auch Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt werden. Ein solcher Einwand könnte sich z.B. aus § 242 BGB ergeben.

 

Wie sollte man auf das Schreiben der RAAG Kanzlei / Nikolaos Kairis Dikigoros reagieren?

Die Berechtigung der Forderungen ist aus unserer Sicht äußerst fraglich. Derartige Schreiben werden seit einiger Zeit massenhaft verschickt. Auch hier empfehlen wir, eine entsprechende Prüfung der Ansprüche. Betroffene sollte die Forderungen nicht voreilig erfüllen, sondern fachanwaltlichen Rat hinzuziehen.  Insgesamt sollte das Schreiben zum Anlass genommen werden, die Konformität des eigenen Angebotes mit der DSGVO kritisch zu prüfen, bzw. prüfen zu lassen. Als Fachanwälte beraten wir Sie zu sämtlichen Fragestellungen des Datenschutzrechtes und der DSGVO. Gerne können Sie uns auch das Schreiben der RAAG Kanzlei per E-Mail nebst Ihren Kontaktdaten übersenden. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung melden wir uns umgehend bei Ihnen zurück.

 

 

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