Aktuell erreichte uns wieder eine Abmahnung von PUMA SE und den Rechtsanwälten Göhmann. Gegenstand der aktuellen markenrechtlichen Abmahnung ist der Vorwurf, dass T-Shirts, die mit einer Markenparodie des Puma Logos beschriftet sind, die Markenrechte von Puma verletzten würden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung von Puma und Göhmann Rechtsanwälten erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Spezialisten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung – wir melden uns umgehend bei Ihnen. So werden auch die meist knappen Fristen sicher gewahrt.
Markenparodie von PUMA Marken zulässig?
Im Rahmen der Abmahnung von PUMA weisen die Anwälte von Göhmann darauf hin, dass verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt haben, dass die Nutzung von Markenparodien mit Aufschriften (PUDEL; PUMBA und COMA) die Markenrechte von PUMA verletzen können. Wie die Entscheidungen zeigen, kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an. Auch die Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marken kann eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Ob die Nutzung im Einzelfall zulässig ist oder tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, sollte durch einen versierten Anwalt für Markenrecht geprüft. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung zu Markenrecht können Laien dies nicht feststellen. Ob eine von der Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit gedeckte Markenparodie vorliegt, ist nur nach einer umfassenden Abwägung im Einzelfall festzustellen. Ein Indiz kann sein, dass die gewählte Form der Markenparodie eine „antithematische“ Darstellung enthält, also gerade nicht die Dynamik und Schnelligkeit eines Pumas ausdrückt.
Was wird von PUMA und Göhmann in der Abmahnung gefordert?
Im Rahmen der markenrechtlichen Abmahnung werden die „typischen“ Ansprüche geltend gemacht. Im Ergebnis wird von dem Abgemahnten zunächst die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung gefordert. Als Fachanwälte raten wir davon ab, die Unterlassungserklärung von PUMA zu unterschreiben. Sowohl eine Vertragsstrafe von 10.000 € als auch die weiteren Regelung müssen nicht akzeptiert werden.
Es ist für einen Fachanwalt unproblematisch möglich, eine andere Unterlassungserklärung zu formulieren, die die Ansprüche der Gegenseite erfüllt und ein gerichtliches Verfahren verhindert. Auch der Gegenstandswert von 250.000 € muss nicht akzeptiert werden. Dieser richtet auch nach dem Angriffsfaktor, der bei kleineren Onlinehändlern eher geringer ist.
Betroffene übersehen allerdings oft, dass auch Auskunft über die verkauften Produkte verlangt wird. Diese Auskunft dient der Vorbereitung weiterer Zahlungsansprüche und muss ebenfalls ernst genommen werden. Des Weiteren stellt eine Markenrechtsverletzung immer auch eine Straftat (§ 143 MarkenG) dar. Der Gegner könnte also auch noch eine Strafanzeige erstatten. Betroffene sollten es nicht so weit kommen lassen und frühzeitig einen erfahrenen Fachanwalt hinzuziehen.
Wie sollte man auf die Abmahnung von PUMA reagieren?
Die Abmahnung von PUMA muss ernst genommen. Die bisher geführten Gerichtsverfahren zeigen, dass PUMA die Ansprüche gegen Markenverletzer vollumfänglich durchsetzt. Dennoch sollte die Unterlassungserklärung nicht ohne fachanwaltliche Hilfe unterzeichnet werden, da diese zu weitgehend ist und weitere Kostenrisiken auslösen kann.
Auch wenn die Marken möglicherweisen tatsächlich verletzt wurden, ist es sinnvoll, nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgeben zu lassen und durch den eigenen Anwalt Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen. Aus unserer Sicht kann nur so verhindert werden, dass weitere (Kosten)Risiken (z.B. eine einstweilige Verfügung) entstehen.