Kürzlich erreichten uns Mahnbescheide der Anwaltskanzlei Negele Zimmer Breuer für die DBM Videovertrieb GmbH, die Belirex Lizenzrechte GmbH sowie die Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH. Vorangegangen waren den Mahnverfahren verschiedene Abmahnungen im Jahre 2011, in denen dem Abgemahnten jeweils die Verbreitung eines Films im Internet im Wege des sogenannten Filesharing vorgeworfen wurde. Verlangt wurde von dem Abgemahnten seinerzeit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Zahlung von Schadensersatz. In den Mahnverfahren verfolgt die Anwaltskanzlei Negele Zimmer Breuer für die DBM Videovertrieb GmbH, die Belirex Lizenzrechte GmbH und die Klaus Buttgereit BB Video- Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH lediglich noch den behaupteten Lizenzschadensersatzanspruch.
Achtung: Anspruch auf Schadensersatz verjährt erst in 10 Jahren!
Viele Abgemahnte ignorieren eine Abmahnung gänzlich oder erfüllen lediglich den Unterlassungsanspruch, nicht jedoch die Zahlungsansprüche. Wenn dann mehrere Jahre ohne Rückmeldung der Gegenseite verstrichen sind, glauben die Abgemahnten in der Regel, dass sich die Angelegenheit vollständig erledigt hat. Dies ist jedoch mitnichten der Fall. Der vorstehend geschilderte Fall zeigt, dass jedenfalls Ansprüche auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes noch nach einigen Jahren – dann in der Regel gerichtlich- verfolgt werden. Zwar verjähren die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Lizenzschadensersatz.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf den sogenannten Lizenzschadensersatz 10 Jahre beträgt (Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15). Gegenstand dieser Entscheidung war ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.
Wie sollte man sich bei einer Abmahnung oder bei Erhalt eines Mahnbescheides verhalten?
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Im Falle einer Abmahnung sollten die geltend gemachten Ansprüche nicht vorschnell erfüllt werden. Es ist sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen.
Ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt wird prüfen, ob sich der Abgemahnte erfolgreich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann. Die gesetzten Fristen sind unbedingt zu beachten. Gleiches gilt, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten haben. In diesem Fall ist jedoch besondere Vorsicht geboten, da es sich bereits um ein gerichtliches Verfahren handelt.
Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Im Falle der Fristversäumnis ergeht ein Vollstreckungsbescheid, aus welchem die Gegenseite bereits die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Es ist daher ratsam, nicht leichtfertig mit der Angelegenheit umzugehen, sondern sich unmittelbar nach Erhalt des Mahnbescheides juristische Hilfe zu suchen.
Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit tausende Mandanten in urheberrechtlichen Angelegenheiten. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Sie können uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung telefonisch kontaktieren. Alternativ können Sie uns vorab unverbindlich die Abmahnung oder den Mahnbescheid per E-Mail an info@wd-recht.de zukommen lassen. Wir rufen Sie dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.