Landgericht Münster: Orthopädie –Schumacher darf mit dem Begriff „Orthopädie“ werben

In einem aktuellen wettbewerbsrechtlichen  Verfahren (Urteil des Landgerichts Münster vom 10.02.2016, Az. 04 O 226/15) wurde der von uns vertretene  Beklagte von der Innung für Orthopädie Technik (Münster)  vor dem Landgericht Münster verklagt. Das Landgericht Münster ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die von der Innung  für Orthopädie Technik eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das klageabweisende Urteil ist daher rechtskräftig.

 

Abmahnung wegen des Begriffes Orthopädie?

Die Innung für Orthopädietechnik Münster hatte von dem Beklagten (zunächst im Rahmen einer Abmahnung) verlangt, es zu unterlassen, für seinen Handwerksbetrieb des Orthopädie-Schumacherhandwerks mit der Bezeichnung „Orthopädie“ unter Hinzufügung der Firma zu werben.  Die Innung für Orthopädietechnik Münster war der Meinung, der Begriff „Orthopädie“ bezeichne ein medizinisches Fachgebiet, welches nur von Ärzten betrieben werde.  Die Nutzung durch unsere Mandantschaft sei daher als irreführende Werbung im Sinne des § 3 HWG zu qualifizieren.

Unsere Argumentation orientierte sich hingegen  an dem im Wettbewerbsrecht anerkannten Grundsatz, dass es bei der Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, auf den Gesamteindruck ankommt.  Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass der Gesamteindruck nicht den von der Klägerin behaupteten  Rückschluss  zuließ, dass es sich bei dem Angebot unserer Mandantschaft um ein Angebot eines Arztes handelte. Das Landgericht hat dementsprechend eine Irreführung verneint und die Klage abgewiesen.

 

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