Aktuell vertreten wir einige Mandanten, die Abmahnungen von HKMW Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Mörger) erhalten haben. Rechtsanwalt Mörger mahnt angebliche Wettbewerbsverstöße ab. In einem aktuellen Fall hat HKMW – jedenfalls in Bezug auf ein Ordnungsgeld – vor dem Landgericht Bochum Schiffbruch erlitten.
Nach Beendigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches nach Abmahnung durchgeführt wurde, meinte die Gegenseite, dass ein weiterer Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung darin zu sehen sei, dass der Unterlassungsschuldner den Zusatz „passend f.“ verwendet habe. Dies war im Zusammenhang mit einem Ersatzteil für ein Markenprodukt eines Dritten, welches nicht vom Originalhersteller stammte, geschehen.
Das Landgericht Bochum hat dieser Rechtsansicht eine klare Abfuhr erteilt. Das Landgericht führt aus:
Der Ordnungsmittelantrag wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 890 ZPO nicht erfüllt sind. Das von der Gläubigerin beanstandete Angebot auf Ebay verstößt nicht gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst ein gerichtliches Verbot zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch Abwandlungen, die den Kern der Verbotsform nicht verändern. Das beanstandete Angebot verstößt jedoch nicht gegen §§ 3, 5 UWG, da bei lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zum Markenrecht vermieden werden müssen. Dem Inhaber einer Marke darf durch das Lauterkeitsrecht keine zusätzliche Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Markenrecht nicht zusteht.
Eine etwaige Markenverletzung durch die Verwendung der Marke des Originalherstellers ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Diese Vorschrift erlaubt die Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware, z.B. als Zubehör oder Ersatzteil, sofern diese Nutzung notwendig und nicht sittenwidrig ist. Die Verwendung einer Marke ist dann notwendig, wenn der Zweck der Ware anders nicht sinnvoll vermittelt werden kann. Eine sittenwidrige Nutzung liegt vor, wenn der Eindruck entsteht, es bestünden Handelsbeziehungen zwischen den Parteien.
Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin durch den Zusatz „passend f.“ ausreichend einer Herkunftstäuschung entgegengewirkt. Der angesprochene Verkehrskreis erkennt durch diesen Zusatz klar, dass es sich um ein Ersatzteil und nicht um ein Original-Produkt von Velux handelt. Daher entsteht kein falscher Eindruck über Handelsbeziehungen, und die Nutzung der Marke des Originalherstellers ist als notwendig und rechtmäßig anzusehen.
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