Aktuell erreichte uns eine Klage des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.. Der IDO wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Paps Reichelt Paul. Gegenstand der Klage ist eine Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstößen. Der IDO fordert im vorliegenden Fall 3.500 €.
Was ist eine Vertragsstrafe und wann muss eine Vertragsstrafe bezahlt werden?
Voraussetzung für eine Vertragsstrafe ist ein wirksamer Vertrag mit einer Vertragsstrafenregelung und ein Verstoß gegen die Regelung. Empfänger einer Abmahnung des IDO übersehen häufig, dass die eigentliche „Gefahr“ dieser Abmahnung nicht die geringen Gebühren, sondern die Regelung der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung ist.
Eine Unterlassungserklärung stellt eine vertragliche Grundlage für die Vertragsstrafe dar. Eine Unterlassungserklärung ohne Regelung einer Vertragsstrafe ist wiederum nicht geeignet, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Wer also einfach die Gebühren des IDO zahlt und keine oder eine falsch modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, muss mit einer einstweiligen Verfügung oder Klage des IDO rechnen. Dies führt zu weiteren Kosten.
Wie der vorliegende Fall zeigt, sollte die Unterlassungserklärung des IDO auch nicht ungeprüft unterschrieben werden. Hier sollte immer fachanwaltliche Beratung durch einen Spezialisten für Wettbewerbsrecht und IT-Recht erfolgen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht ist hier erster Ansprechpartner. Nur wer zu 100% sicherstellen kann, dass der Verstoß nicht noch einmal vorkommen wird, sollte überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben. In den anderen Fällen sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden. Es gibt auch andere Wege, um auf die Abmahnung des IDO zu reagieren und die Risiken zu minimieren. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen und wurde eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und der Verstoß erneut begangen, ist der Zeitpunkt gekommen, einen Anwalt für Wettbewerbsrecht zu beauftragen.
Wichtig ist: Die Vertragsstrafe mag angefallen sein, die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe ist aber regelmäßig überprüfbar und kann in den meisten Fällen im Rahmen der fachanwaltlichen Vertretung reduziert werden. Wir raten von der vorschnellen Zahlung der Vertragsstrafe ab. Hinzu kommt: Wurde ein erneuter Verstoß begangen, ist der Gegner – hier der IDO – berechtigt, eine neue Abmahnung auszusprechen und eine Erhöhung der Vertragsstrafenregelung zu fordern. Wird hier nicht reagiert, droht eine weitere Klage.
Wie sollten Onlinehändler auf die Abmahnung oder Klage des IDO reagieren?
Wir vertreten sehr viele Onlinehändler, die Abmahnungen des IDO erhalten haben. Der wohl wichtigste Tipp ist aus unserer Sicht der Hinweis, dass Händler die Abmahnung ernst nehmen sollten und nicht nur die vermeintlich schnelle Lösung der Zahlung der Abmahnpauschale und Abgabe der Unterlassungserklärung sehen sollten. Händler sollten im Umgang mit der Abmahnung des IDO folgende Grundregeln beachten:
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie immer folgende Grundregeln beachten:
- Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
- keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
- Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
- Fachanwalt kontaktieren und kostenlose Ersteinschätzung nutzen
Anwälte für Wettbewerbsrecht und IT-Recht helfen Ihnen in Münster und bundesweit
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid des IDO erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung.
Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:
- erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
- durchgehend persönliche Ansprechpartner
- Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
- unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
- kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.
- https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/