Vor allem Unternehmer und Ärzte sind vermehrt mit negativen Bewertungen ihrer Tätigkeit im Rahmen des ihnen zugeordneten Google-Brancheneintrages konfrontiert. Leider haben negative Bewertungen in der heutigen Zeit einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des potentiellen Kunden bzw. Patienten, so dass das Vorhandensein negativer Bewertungen schnell zu finanziellen Einbußen des Unternehmers/Arztes führen kann.
Google Bewertung löschen lassen – was ist möglich?
Die Möglichkeit, sein gesamtes Bewertungsprofil löschen zu lassen, besteht grundsätzlich leider nicht. Dem Bewerteten ist jedoch oftmals nicht bewusst, dass er dennoch nicht jede negative Bewertung hinnehmen muss. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen negative Google-Bewertungen vorzugehen. Im Laufe der Jahre sind einige obergerichtliche Entscheidungen rund um negative Internetbewertungen ergangen, aus denen sich gute Löschungsmöglichkeiten ableiten lassen.
Zu unterscheiden ist stets zwischen Meinungsäußerungen, welche –außer im Falle von Formalbeleidigung oder Schmähkritik- im Regelfall hinzunehmen sind, und Tatsachenbehauptungen. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr, muss der Bewertete diese Äußerung grundsätzlich nicht hinnehmen. Es besteht dann kein schützenswertes Interesse des Rezensenten an der Äußerung. Auch Werturteile, die auf unrichtiger Tatsachengrundlage beruhen, sind regelmäßig angreifbar. Beispielsweise, wenn der Rezensent unbekannt ist oder kein tatsächlicher (Behandlungs-) Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen/Arzt bestanden hat. Ist dem Adressaten der Rezensent namentlich bekannt, hat er die Möglichkeit, diesen im Falle einer rechtswidrigen Äußerung unmittelbar auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Daneben kann er auch Google als sog. Host-Provider auf die Rechtswidrigkeit der Bewertung hinweisen (damit Google das Prüfungsverfahren einleitet) und auf diese Weise versuchen, die Bewertung entfernen zu lassen. Google muss zwar nicht selbst nach rechtswidrigen Bewertungen forschen, jedoch muss ein Host-Provider sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, dieser nachgehen, den gesamten Sachverhalt durch Einbeziehung des Rezensenten ermitteln und die Bewertung sodann ggf. entfernen.
1 Stern Bewertung bei Google löschen lassen!
Beispielsweise war es längere Zeit war es fraglich, ob von Google die Löschung einer negativen Bewertung verlangt werden kann, wenn diese nur eine Bewertung mit (einem) Stern, nicht jedoch einen Bewertungstext enthält. In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene Gerichte für einen Löschungsanspruch ausgesprochen. Das Landgericht Lübeck (Az. I O 59/17) entschied am 16.8.2018 zugunsten eines Arztes und verurteilte Google als sogenannte mittelbare Störerin. In jenem Fall erhielt der Arzt eine anonyme 1-Sterne-Bewertung ohne Bewertungstext. Der Arzt konnte die Bewertung keinem Patienten zuordnen.
Das Gericht hielt die Bewertung (1 Stern) zwar für eine Meinungsäußerung. Jedoch müsse diese ausnahmsweise nicht hingenommen werden, weil eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle.
Ebenso entschied das Landgericht Köln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20) gegen Google. Dort wandte sich ein Pharma-Unternehmen gegen eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung. Der Bewertung solle keine reale Erfahrung zugrunde gelegen haben; aus diesem Grund verlangte das Unternehmen die Entfernung. Google nahm die Entfernung nicht vor. Das Landgericht Köln entschied zugunsten des Unternehmens. Google sei verpflichtet gewesen, ein Prüfungsverfahren einzuleiten und hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Bewertung ein realer Kontakt zugrunde lag.
Haben Sie eine schlechte Bewertung im Internet erhalten?
Sie müssen längst nicht jede schlechte Bewertung hinnehmen! In vielen Fällen kann eine Löschung erreicht werden. Es ist daher lohnenswert, die negative Bewertung juristisch überprüfen zu lassen. Insbesondere bei einem Vorgehen gegenüber Google ist es nahezu unerlässlich, einen Rechtsanwalt zur professionellen Formulierung eines qualifizierten Hinweises hinzuzuziehen. Hierdurch steigen die Erfolgschancen.
Wir, die Anwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven PartmbB, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Äußerungsrechtes und helfen Ihnen gerne weiter!
Wir für Sie: Kostenlose Ersteinschätzung!
Gerne können Sie uns telefonisch unter 0251 20 86 80 30 zu einer kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren. Alternativ können Sie uns den Sachverhalt auch per E-Mail schildern und eine Rufnummer hinterlassen. Wir rufen Sie dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.