Einstweilige Verfügung von Thoralf Klabunde Immobilien wegen fehlender Verlinkung zur OS-Plattform

Es erreichte uns kürzlich eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg. In diesem Beschluss ist der Antragsteller der Immobilienmakler Thoralf Klabunde aus Berlin. Der Antragsgegner ist ein Makler aus Nordrhein-Westfalen. Dieser wurde einen Monat zuvor durch den Rechtsanwalt Roger Näbig aus Berlin, welcher im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg Prozessbevollmächtigter des Antragstellers war, abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Grund der Abmahnung war die ODR-Verordnung, welche Unternehmer im Fernabsatzmarkt der EU verpflichtet, Verbraucher über eine Streitbeilegungsplattform zu informieren. Laut den Ausführungen von Rechtsanwalt Roger Näbig stünden der Antragsgegner und der Immobilienmakler Thoralf Klabunde trotz der räumlichen Distanz in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Was beinhaltet der Beschluss des Landgerichts Hamburg?

In dem Beschluss wird dem Antragsgegner untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der rechtliche Hintergrund des Beschlusses

Die sog. ODR-Verordnung verpflichtet Unternehmer innerhalb der EU dazu, einen aktiven Link auf die OS-Plattform in ihrem Online-Angebot (Fernabsatz) bereitzuhalten. Die Plattform bietet Verbrauchern eine außerprozessuale Möglichkeit der Streitbeilegung innerhalb der EU. Fehle dieser Link, handele der Unternehmer unlauter gem. § 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU. Daher könne einem Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 UWG zustehen.

Was sind die rechtlichen Folgen des Beschlusses?

Der Antragsgegner ist neben der Verpflichtung zur Unterlassung ebenfalls verpflichtet worden die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ihre Reaktionsmöglichkeiten bei einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ergeht durch Beschluss eines Landgerichts. Dieser gewährt dem Antragssteller auch ohne mündliche Verhandlung die vorläufige Sicherung seiner Rechte. Das ist der wesentliche Unterschied zu einem Urteil, denn dieses schafft „endgültige rechtliche Tatsachen“. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts werden Sie darüber informiert, dass Sie nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Beschluss beim Landgericht einlegen können.

Um eine zeitnahe und fachkundige Prozessvertretung in dieser Sache zu erhalten, raten wir Ihnen daher zu einer zeitnahen Beratung durch einen Fachanwalt. Denn er hat in seinem konkreten Rechtsgebiet vertiefte praktische Kenntnisse von der Materie und der Rechtsprechung. Seine Erfahrung ist für Sie von hohem Wert. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Seit 2007 haben wir zahlreiche Fälle im einstweiligen Verfügungsverfahren betreut. Daher beraten wir Sie umgehend und fachkundig in Ihrer Angelegenheit. Für unsere kostenlose Ersteinschätzung senden Sie uns Ihre einstweilige Verfügung per E-Mail, Fax oder mittels unseres Direkthilfe-Formulars, http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.
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