Das Landegericht Münster hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden: Der Verkauf von E-Zigaretten und Akkuträger ohne EUCEG Registrierung und Einhaltung der 6-monatigen Wartefrist unzulässig. Im Rahmen eines aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht Münster wurde eine einstweilige Verfügung des Landgerichts bestätigt. In dem von uns bearbeiteten Verfahren hat das Landgericht Münster einem Anbieter von E-Zigaretten und Akkuträgern per einstweiliger Verfügung verboten, im geschäftlichen Verkehr über das Internet E-Zigaretten und/ oder Nachfüllbehälter für E-Zigaretten und/oder Akkuträger für E-Zigaretten, welche nach dem 20. Mai 2016 in den Verkehr gebracht wurden, anzubieten/anbieten zu lassen, ohne dass mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens der konkret angebotenen E-Zigarette und/oder Nachfüllbehälter und/oder Akkuträger für E-Zigaretten, in Deutschland, eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV in elektronischer Form bei den zuständigen Behörden eingegangen ist.
Das Landgericht hat dabei verschiedene Rechtsfragen beantwortet:
1) Mitteilungspflicht nach § 24 TabakerzV = Marktverhaltensregel im Sinne des UWG
Seit dem 20.05.2016 gilt in Bezug auf E-Zigaretten und Nachfüllbehälter das TabakerzG und die TabakerzV. Hierbei handelt es sich um Umsetzungen der Richtlinie 2014/40 EU. Gem. Art. 20 der Richtlinie 2014/40 EU besteht eine Meldepflicht für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Vorstehende Regelung wurde durch § 24 TabakerzV in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie sieht in Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2014/40 EU vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genügen.“
Weiter heißt es in Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2014/40 EU:
„Die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern melden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Die Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Bei jeder wesentlichen Änderung des Erzeugnisses muss eine neue Meldung erfolgen.“
§ 24 TabakerzV sieht dabei vor, dass Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet sind, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste eine Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Die Mitteilung ist dabei über das sog. EUCEG Portal der EU durchzuführen. Der Anmelder erhält dabei eine EUCEG-ID für das gemeldete Produkt.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass § 24 TabakerzV eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Wir haben dies mit den Erwägungsgründen der Richtlinie begründet: Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/40 EU, Erwägungsgrund 36, dient die Richtlinie der Regulierung des Marktes mit E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie der Kennzeichnung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Es soll ein „hohes Schutzniveau“ für die öffentliche Gesundheit erreicht werden.
2) Akkuträger sind Bestandteile von E-Zigaretten im Sinne des TabakerzG
Akkuträger sind zudem auch Bestandteile von E-Zigaretten und fallen daher unter die Vorgaben der TabakerzV. Gem. § 1 TabakerzG gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtline 2014/40 EU: Eine E-Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstückes verwendet werden kann oder jeder Bestandteil dieses Produktes, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks oder des Geräts ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden.
3) Verstoß gegen § 24 Abs. 3 TabakerzV = Wettbewerbsverstoß durch den Händler?
Das Landgericht hat zudem einen Verstoß des Händlers bejaht, wenn Produkte angeboten werden, die den Vorgaben des § 24 TabakerzV nicht entsprechen. Gemäß § 23 Abs.2 TabakerzG dürfen Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f erlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten worden sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Diese Pflicht trifft auch die Händler und nicht nur Importeure und Hersteller.
Hintergrund ist, dass § 3 TabakerzG anordnet:
„Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschaftsakteure besonders verpflichtet werden, gelten diese Vorschriften zusätzlich.“
Gem. § 2 Nr. 4 TabakerzG sind Wirtschaftsakteure im Sinne des § 3 TabakerzG Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen
4) Keine Rechtfertigung nach § 40 TabakerzG
Häufig wird eingewandt, dass § 40 TabakerzG dazu führe, dass die Regelung des § 24 TabakerzV für Waren nicht gilt, die z.B. aus Frankreich importiert werden und dort „rechtmäßig“ im Verkehr waren. Der unter § 40 Absatz 1 TabakerzG genannte Ausnahmetatbestand gilt aber nicht für Erzeugnisse, welche den zum Schutz der Gesundheit erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, § 40 Abs. 2 TabakerzG. Wie bereits dargelegt, dienen die Vorgaben der TabakerzV dem Gesundheitsschutz. Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/40 EU, Erwägungsgrund 36, dient die Richtlinie der Regulierung des Marktes mit E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sowie der Kennzeichnung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Es soll ein „hohes Schutzniveau“ für die öffentliche Gesundheit erreicht werden.
Produkte, die nicht den Vorgaben des § 24 TabakerzV entsprechen, insbesondere noch nicht länger als 6 Monate registriert sind, dürfen daher auch nicht unter Berufung auf § 40 Abs. 1 TabakerzG verkauft werden.
Fazit:
Auch wenn es sich bei dem Beschluss des Landgerichts „nur“ um eine Entscheidung in einem Eilverfahren handelt und das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass die einstweilige Verfügung nach Widerspruch und mündlicher Verhandlung bestätigt wurde. Es ist daher zu vermuten, dass das Landgericht auch im weiteren Verlauf die vorgenannten Rechtsansichten bestätigen wird. Wir werden über dieses Verfahren weiter berichten.
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