Aktuell berichten wir über ein von uns geführtes Verfahren in Bezug auf die Unionsmarke „I Love“. Hierbei handelt es sich um eine Bildmarke, welche aus einem einfachen „I“ und einem Herz besteht.
Die Marke wurde von der Firma sprd.net AG als Bildmarke angemeldet 010023067. Die Marke genießt Schutz für Waren der Klassen 18, 21 und 25:
- 18 Leder und Lederimitationen, Taschen, Regenschirme.
- 21 Glaswaren, Porzellan, Steingut.
- 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Windeln aus textilem Material; Mützenschirme; Babywindeln aus Stoff; Absätze [für Schuhe]; Einlegesohlen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Hemdplastrons; Hemdeinsätze; Gleitschutz für Schuhe; Schuhsohlen; Kappenschirme.
Über die Anmeldung und Eintragung der Marke wurde zudem berichtet:
Im Rahmen eines von uns geführten Verfahrens hat die zuständige Löschungsabteilung des EUIPO am 22.11.2018 entschieden, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV keine Unterscheidungskraft besitzt und nicht geeignet ist, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Es wurde entschieden, dass die Marke der sprd.net AG vollständig für nichtig erklärt wird. Die Löschungsabteilung führt in Rahmen des uns übersandten Beschlusses vom 22.11.2017, Az.; 13 622 C, u.a. aus:
„Wie die Antragstellerin richtigerweise feststellt, ist im vorliegenden Fall im übrigen nicht nur auf den englischsprachigen Teil der Verkehrskreise, sondern auf die gesamte Union abzustellen. Der Ausdruck „I love“ zählt nämlich zum Grundwortschatz der englischen Sprache, den praktisch jeder Durchschnittsverbrauchers in der EU beherrscht.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hat die Löschungsabteilung keine Zweifel daran, dass das Zeichen mit der Bedeutung „I love“, auf deutsch „ich liebe“, dazu verwendet wird, die eigene Begeisterung oder Vorliebe für jemanden oder eine Sache auszudrücken. Die eingereichten Unterlagen zeigen das Zeichen in hunderten von verschiedenen Varianten, in denen es mit Begriffen wie „Jesus“, „80s“, „MOM“ oder „PARIS“ kombiniert wird.
Die Funktion des Zeichens besteht dabei ausschließlich darin, eine bestimmte Vorliebe kundzutun bzw. darauf aufmerksam zu machen. Im eingereichten Beweismaterial lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Zeichen in irgendeiner Form auf die Herkunft der damit versehenen Waren hinweise.
Vor diesem Hintergrund ist nun das Wesen der erfassten Waren von großer Bedeutung. Aus der Sicht der Endverbraucher kann hinsichtlich aller Waren ein wesentliches Interesse daran bestehen, mit ihrer Verwendung eine spezielle Vorliebe kundzutun bzw. eine derartige Personalisierung von Kleidung oder Schuhen herbeizuführen.
Mithin lassen sich die erfassten Waren dazu verwenden, unter Verwendung des Zeichens auf eine bestimmte Vorliebe des Käufers hinzuweisen, bzw. Schuhe und Bekleidungsstücke in einer solchen Weise zu personalisieren. Das Publikum erkennt in dem Zeichen auf den Waren der Unionsmarke mithin keinen Hinweis auf ihre Herkunft, sondern erwartet vielmehr eine Botschaft darüber, worauf die kundgetane Vorliebe abzielt. Das Argument der Inhaberin, das Zeichen sei insofern unvollständig, geht ins Leere, da die Inhaberin es ja in „vervollständigter“ Weise, d.h. mit zumindest einem weiteren Element, verwenden kann und eine solche Verwendung vom Verkehr auch erwartet wird, wie die zahlreichen, von der Antragstellerin belegten Beispiele zeigen.“
Wie geht es mit der Marke „I Love“ weiter?
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch die Entscheidung beschwert ist, gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten einzulegen. Es ist muss daher abgewartet werden, ob die Markeninhaberin Beschwerde gegen den Beschluss einlegen wird.