Abmahnung von TIFFANY AND COMPANY, USA und Uexküll & Stolberg wegen Schmuck

Aktuell erreichte uns eine Abmahnung der TIFFANY AND COMPANY sowie der Rechtsanwälte Uexküll & Stolberg wegen der angeblichen Verletzung des Wettbewerbsrechts. Hintergrund ist das Angebot einer Kette mit U-förmigen Kettengliedern, welche die Rechte der Firma TIFFANY AND COMPANY verletzten soll. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nutzen. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung eingescannt per E-Mail und Ihre Telefonnummer. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

 

Was ist Gegenstand der Abmahnung von TIFFANY AND COMPANY?

Gegenstand der aktuellen Abmahnung von TIFFANY AND COMPANY ist das Angebot einer Kette, welche die Rechte der von TIFFANY AND COMPANY verletzt haben soll. Die Abmahnung wird dabei auf den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz gestützt. Es wird die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie Auskunft verlangt.

Aus rechtlicher Sicht ist der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ( § 4 Nr. 3 UWG) einer Besonderheit, da es weder darauf ankommt, ob die Kette neu war oder von dem Rechteinhaber „erstmalig“ gestaltet wurde. Entscheidend ist allein, ob der Kette wettbewerbsrechtliche Eigenart zukommt. Diese ist dann gegeben, wenn die Kette Gestaltungen aufweist, die der Verkehr als Herkunftshinweis auf einen Originalhersteller wahrnimmt. Des Weiteren muss das Angebot nicht nur eine Nachahmung sein, sondern auch unlauter. Dies ist dann der Fall, wenn eine Herkunftstäuschung vorliegt, die nicht durch – z.B. eigene Marken – ausgeräumt wurde.

 

Wie sollte man auf die Abmahnung von TIFFANY AND COMPANY und Uexküll & Stolberg reagieren?

Die Abmahnung muss ernst genommen werden. In Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche ist konkret zu prüfen, ob den Produkten wettbewerbsrechtliche Eigenart zukommt und eine unlautere Nachahmung gegeben ist. Diese hochkomplizierte Prüfung kann aus unserer Sicht nur ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz leisten. Wir raten Betroffenen daher immer dazu, einen Spezialisten für Wettbewerbsrecht zu beauftragen und keinesfalls die Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung zu unterzeichnen. Unsere Tipps lauten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten,
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine Zahlung,
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen,
  • Fachanwalt kontaktieren!

Kontaktieren Sie uns gerne!

Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne telefonisch unter 0251 20 86 80 30 erreichen. Alternativ können Sie uns die Abmahnung auch per Mail an info@wd-recht.de zusenden und eine Rufnummer hinterlassen. Wir melden uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

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