Abmahnung von Thomas von Haugwitz und Kanzlei Schroeder

Erneute wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder, Rechtsanwalt Lutz Schroeder vorgelegt. Wir vertreten bereits seit 2011 MAndanten, die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder erhalten haben. Auftraggeber der aktuellen Abmahnung ist Thomas von Haugwitz, der mit Artikeln der Marke Lego handelt. Herr Schroeder behauptet, der von ihm vertretene Händler biete privaten Endverbrauchern auf der Internetplattform „eBay“ Legoartikel zum Kauf an.

 

Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Schroeder:

Laut der Abmahnung biete der Betroffene ebenfalls privaten Endverbrauchern in großem Umfang Legoartikel auf „eBay“ an. Daraus ergebe sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, was den Händler gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen befuge.

Der Betroffene würde auf „eBay“ ausdrücklich als privater Anbieter auftreten, was nach der Rechtsauffassung des Abmahnenden nicht zutreffe.
Denn die Tätigkeit des Abgemahnten sei planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt vorgenommen, sodass sie gewerblich sei. Zu dem Ergebnis kommt der Abmahnende anhand von Indizien wie einem behaupteten Angebot gleichartiger Waren oder Neuwaren.

Was fordert Rechtsanwalt Lutz Schroeder für Herrn Thomas von Haugwitz?

Aufgrund des Vorwurfs des angeblichen Scheins als Privatanbieter tätig zu sein, stuft der Abmahnende das dargestellte Verhalten des Betroffenen als unlauter gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein, da er arbeits- und kostenintensive Pflichten eines gewerblichen Anbieters umgehe.
Zudem würde der Betroffene gegen § 5 TMG verstoßen, da er keine Anbieterkennzeichnung vorgenommen hätte. Ein Vorwurf der Steuerhinterziehung ist in der Abmahnung ebenfalls enthalten.
Der Betroffene wurde aufgefordert innerhalb einer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu erstatten.

Bei Abmahnung – Fachanwalt kontaktieren!

Bevor Sie als Betroffener einer Abmahnung die Unterlassungserklärung unterschreiben, empfehlen wir Ihnen die rechtliche Einschätzung eines Fachanwalts einzuholen.
Auch sollten Sie die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, da der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirken könnte, die ihm in dem streitigen Rechtsverhältnis gem. § 940 ZPO vorläufig Rechte einräumt.

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und Medienrecht können wir als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht aufgrund unserer Erfahrung umfassend und zeitnah für Sie einschätzen.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/.
Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.

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