Abmahnung von MWW Rechtsanwälte und Marco Stengel

Uns wurde  kürzlich eine Abmahnung von den MWW Rechtsanwälte und Marco Stengel  vorgelegt. Herr Stengel ist als Händler von Nasenpflastern unter der Bezeichnung „Sunglow“  unter anderem auf der Internetplattform www.amazon.de  tätig.

 

Der Inhalt der Abmahnung von MWW Rechtsanwälte und Marco Stengel

Der Abgemahnte vertreibt laut des Händlers ebenfalls Nasenpflaster auf der Internetplattform, sodass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden bestünde.
Ein Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, sei verpflichtet, Verbraucher über die Existenz einer sog. OS-Plattform durch einen Link zu unterrichten, was beim Abgemahnten fehlen würde. Die OS-Plattform (Online-Streitbeilegungsplattform) ist eine Möglichkeit von Verbrauchern gegen Unternehmer innerhalb der Union vorzugehen, Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
Darüber hinaus sei die angegebene Widerrufsfrist in den AGB und der Widerrufsbelehrung widersprüchlich, da  verschiedene Fristen angegeben wurden. Dies sei gem. § 5 UWG irreführend.

 

Was wird von MWW Rechtsanwälte und Marco Stengel gefordert

Der Abgemahnte wird aufgefordert, gem. §§ 3 a, 8 UWG i.V.m. Art. 14 VO Nr. 524/2013 den Vertrieb ohne den Hinweis auf die OS-Plattform zu unterlassen sowie gem. § 8 UWG die widersprüchlichen Widerrufsfristen zu unterhalten. Die Wiederholungsgefahr sei nur durch eine Unterlassungserklärung, wie sie der Abmahnung beigefügt ist, auszuräumen.

Die Abmahnung enthält zudem die Verpflichtungserklärung bei zukünftiger Zuwiderhandlung eine nach billigem Ermessen des Händlers festzulegende Vertragsstrafe zu zahlen.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sei der Abgemahnte zum Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, welche einen Gegenstandswert i.H.v. 20.000 € als Berechnungsgrundlage haben.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung:

Nach dem Erhalt einer Abmahnung raten wir Ihnen zu einer rechtlichen Einschätzung der Forderungen durch einen Fachanwalt. Dieser erläutert Ihnen die Forderungen des Abmahnenden und plant mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen.

Sie sollten nicht die gesetzte Frist verstreichen lassen, da der Abmahnende durch eine einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO die vorläufige Sicherung seiner Rechte erwirken könnte.

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht und u.a. auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Aufgrund unserer Erfahrung können wir mit Ihnen zeitnah und umfassend die rechtlichen Möglichkeiten durchgehen.
Unsere kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung erreichen Sie hier:
http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.

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