Aktuell erreichte uns eine weitere Abmahnung von Louis Vuitton Malletier und CBH Rechtsanwälte. Wir kennen den Gegner bereits aus mehreren Mandanten und können betroffenen Unternehmen eine optimale Beratung und Vertretung durch hochspezialisierte Fachanwälte bieten. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt. Hierzu können Sie uns einfach die Abmahnung nebst Telefonnummer an uns per E-Mail (info@wd-recht.de) übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Worum geht es bei der Abmahnung von Louis Vuitton Malletier und CBH Rechtsanwälte?
Die Louis Vuitton Malletier, vertreten durch die Kanzlei CBH, gibt in der Abmahnung an, gegen die Nutzung ihrer Markenrechte vorzugehen. Als weltbekannter Hersteller von Luxuswaren, insbesondere Parfums, schützt Louis Vuitton seine Marken durch ein umfassendes Markenportfolio, darunter die registrierten IR-Marken „LOUIS VUITTON“, „IMAGINATION“, „AFTERNOON SWIM“, „PACIFIC CHILL“ und „OMBRE NOMADE“. Diese Marken genießen Schutz für Waren der Klasse 3, darunter Parfümeriewaren, und werden angeblich intensiv genutzt. Die Marke „LOUIS VUITTON“ gilt – aus Sicht der Gegenseite – zudem als überragend bekannt und genießt besonderen Schutz gegen Rufausbeutung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c) der Unionsmarkenverordnung (UMV).
Was wird den Betroffenen vorgeworfen?
In der Abmahnung von Louis Vuitton wird den betroffenen Unternehmen vorgeworfen, dass über einen Onlineshop Parfumabfüllungen unter den geschützten Marken ohne Zustimmung der Mandantin beworben und vertrieben werden. Ein Testkauf bestätigte die Rechtsverletzung.
In einem Fall war der Vorwurf, dass die Abfüllungen, unabhängig davon, ob sie aus Originalparfums bestehen, in minderwertige Zerstäuber umgefüllt werden und ohne Originalverpackung angeboten werden. Diese Praxis verletzt die Markenrechte der Mandantin erheblich, da sie den Eindruck erweckt, die Produkte stammten aus dem Hause Louis Vuitton, was nicht der Fall ist. Die Entfernung der Originalverpackung zerstört die Integrität des Produkts und entzieht den Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebene Hinweise gemäß der EU-Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EU) 1223/2009). Dies schädigt das Prestige und den Luxuscharakter der Marke erheblich.
In einem anderen Fall wurde unseren Mandanten vorgeworfen, dass die Marke im Rahme eines wettbewerbswidrigen Duftvergleichs für Duftzwillinge (Dupes) verwendet worden seien.
Wie ist die Rechtslage beim Umfüllen von Markenparfums oder der Werbung mit Duftzwillingen?
Nach Art. 15 Abs. 2 UMV bzw. § 24 Abs. 2 MarkenG liegt keine Erschöpfung der Markenrechte vor, da die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. Dies betrifft sowohl die Parfums selbst als auch deren Verpackungen.
Auch die Werbung mit den Marken von Louis Vuitton Malletier, für eigene Duftzwillinge der Mandanten, kann die Markenrechte von Louis Vuitton Malletier verletzen. Hier kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an.
Was wird gefordert?
Louis Vuitton Malletier macht in beiden Fällen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) UMV sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zusätzlich wird auf einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 Abs. 1, 3 MarkenG sowie einen Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG hingewiesen.
Die Kanzlei CBH fordert den Adressaten zudem auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu erstatten, die sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG sowie §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergeben. Abschließend wird auf die Vertraulichkeit des Schreibens hingewiesen, das jedoch einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden kann. Angesichts der Schwere der Rechtsverletzungen wird auf ein kooperatives Verhalten des Adressaten gehofft.
Wie sollte man auf die Abmahnung von Louis Vuitton Malletier und CBH Rechtsanwälte reagieren?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine markenrechtliche Abmahnung zu reagieren:
Wenn der Anwalt feststellt, dass keine Markenverletzung vorliegt, würde er die Abmahnung zurückweisen. Argumente könnten sein z.B. sein, dass keine Rechtsverletzung vorliegt. Da die Abfüllungen Originalparfums sind und eine Veränderung, die den Schutz durch Erschöpfung ausschließt, nicht vorliegt.
Wenn eine fachanwaltliche Prüfung hingegen ergibt, dass der Vorwurf berechtigt sein und/oder ein Risiko nicht gewünscht ist, beraten wir unsere Mandanten in Bezug auf die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung anbieten. Diese vermeidet die Anerkennung von Forderungen wie Schadensersatz oder weitreichende Auskunftspflichten und minimiert das Risiko einer Vertragsstrafe.
Des Weiteren versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise könnte eine Einigung erzielt werden, die die Unterlassung regelt, aber die Kostenforderung reduziert oder Schadensersatz ausschließt.
Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht entwickeln wir für Sie eine fundierte Verteidigungsstrategie, um entweder die Ansprüche abzuwehren oder deren Umfang erheblich zu begrenzen. Wichtig ist dabei immer, die Fristen aus der Abmahnung einzuhalten, um teure gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns die Abmahnung. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.