Abmahnung von Grünecker Rechtsanwälten und Lacoste erhalten?

Abmahnung von den Grünecker Patent- und Rechtsanwälten für Lacoste: Aktuell wurden wir in Bezug  auf eine markenrechtliche Abmahnung durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München und die Lacoste S.A. mit Sitz in Paris beauftragt. Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung von Lacoste oder Grünecker erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt nutzen. Nutzen Sie hierzu einfach das nachstehende Formular auf der rechten Seite.

Wie lautet der Vorwurf der Lacoste S.A. durch ihren Rechtsvertreter?

Gegenstand der aktuellen Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß des abgemahnten Händlers gegen Markenrechte der Lacoste S.A. Für das Unternehmen seien die Unions-Wortmarke „LACOSTE“ und die Unions-Bildmarke eines stilisierten Krokodils angemeldet. Der Adressat der Abmahnung soll in seinem Online-Shop auf der Handelsplattform eBay.de Poloshirts unter Zeichen angeboten und vertrieben haben, die diesen Marken identisch sind.

Durch die Verwendung dieser Zeichen seien Markenrechte der Lacoste S.A. verletzt. Wegen der von Grünecker ausführlich dargelegten hohen Bekanntheit der betreffenden Marken bestehe auch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Daraus und aus der angeblich verwirklichten Rufausbeutung würden sich Unterlassungsansprüche der Lacoste S.A. aus Art. 9 Abs. 1 lit. b) und c) UMV ergeben.

Welche Ansprüche machen die Anwälte von Grünecker für ihre Mandantin geltend?

Die Lacoste S.A. fordert durch ihren Rechtsvertreter

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (dem Schreiben als Formular beigefügt)
  • Schadenersatz hinsichtlich sämtlicher durch die Markenrechtsverletzung entstandener und zukünftig noch entstehender Schäden dem Grunde nach anzuerkennen
  • Auskunftserteilung bzgl. Herstellern, Lieferanten/anderen Vorbesitzern/gewerblichen Abnehmern sowie Menge und Preisen der betreffenden Produkte
  • Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert von 500.000 EUR sowie der Kosten eines Privatdetektivs und eines Testkaufs

Welche Reaktion wird bei Abmahnung von Lacoste und Grünecker empfohlen?

Bereits aus der Abmahnung ergibt sich, dass es sich hier nicht um Bagatellforderungen handelt. Zusätzlich kann für den Fall, dass die Auskunft erteilt wird, auf dieser Grundlage weiterer Schadenersatz gefordert werden. Die Abmahnung sollte auf keinen Fall ignoriert werden. Von einer Erfüllung der Forderungen ohne Vorprüfung ist ebenfalls abzuraten. Ein direkter Kontakt mit dem von der Lacoste S.A. mit der Sache beauftragten Rechtsvertreter lässt ebenso Nachteile erwarten: Ein solches Gespräch zeichnet sich durch ungleiche Machtverhältnisse aus, sodass hier eine Übervorteilung der Mandantin der Kanzlei oder nachteilhafte Einlassungen des Abgemahnten zu befürchten sind.

Betroffenen Unternehmen raten folgende Verhaltenstipps zu beachten:

  • Fristen beachten und einhalten!
  • keine voreilige Abgabe der Unterlassungserklärung
  • keine direkte Kontaktaufnahme, um mögliche Nachteile zu vermeiden
  • Prüfung der Vorwürfe durch einen Fachanwalt

Betroffene Anbieter sollten vor allem die gesetzten Fristen nicht verstrichen lassen. Andernfalls drohen gerichtliche Schritte der Gegenseite. Gleichzeitig ist aber auch von einer vorschnellen Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung abzuraten.

Des Weiteren muss geprüft werden, ob dem  Empfänger der Abmahnung ein eigener Anspruch gegen seinen Lieferanten zusteht. Wurde die Ware bereits mit einer markenrechtsverletzenden Kennzeichnung  bei einem Dritten erworben, kann der Schaden, der durch die Abmahnung entstanden ist, bei dem Dritten geltend gemacht werden. Als Anwälte für Markenrecht beraten wir Sie in Münster und bundesweit. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie IT-Recht und als Spezialist für Markenrecht Ihr Ansprechpartner im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

 

 

 

 

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