Die Geuther Baby Products GmbH hat die Anwaltskanzlei tqf legal Rechtsanwälte beauftragt, in einem wettbewerbsrechtlichen Fall gegen ein anderes Unternehmen vorzugehen, das über die Plattform Amazon Produkte aus dem Bereich der Kindersicherheit, insbesondere Türschutzgitter, vertreibt. Dabei geht es um die Behauptung des Unternehmens, dass diese Produkte der Norm EN 1930 entsprechen und entsprechend zertifiziert seien.
Was ist Gegenstand der Abmahnung von Geuther Baby Products GmbH und tqf legal Rechtsanwälte?
Geuther, sei ein Unternehmen mit über 100-jähriger Firmengeschichte und spezialisiert auf Kindermöbel und Kindersicherheitsprodukte, habe festgestellt, dass die Produkte des Mitbewerbers nicht den Anforderungen dieser Norm entsprechen würden. Dies wurde durch eine Untersuchung der Intertek Consumer Goods GmbH im Auftrag von Geuther bestätigt.
Geuther argumentiert, dass das betroffene Unternehmen gegen mehrere Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Im Detail wird auf die folgenden Punkte eingegangen:
- Irreführende Werbung: Auf der Verkaufsseite des genannten Produkts wird mit einer Zertifizierung nach EN 1930 geworben. Nach den Erkenntnissen von Geuther erfüllt das Produkt diese Norm jedoch nicht. Dadurch liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG vor. Das Unternehmen täuscht die Verbraucher über die Eigenschaften und Qualität des Produkts.
- Zertifizierungsbehauptungen: Das Unternehmen behauptet nicht nur, dass das Produkt die Norm EN 1930 erfüllt, sondern auch, dass es entsprechend zertifiziert sei. Eine Zertifizierung durch eine unabhängige, qualifizierte Stelle wird suggeriert, obwohl dies in Frage gestellt wird. Zudem mangelt es an Transparenz, da keine Informationen darüber bereitgestellt werden, welche Stelle die Zertifizierung vorgenommen haben soll. Dies verstößt gegen die Informationspflichten nach §§ 3 Abs. 1 und 5a UWG.
- Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Zusätzlich zu den irreführenden Behauptungen über die Zertifizierung verstößt das Produkt auch gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 3a UWG i.V.m. §§ 3 und 4 ProdSG ist das Inverkehrbringen von Produkten, die nicht den allgemein anerkannten technischen Regeln entsprechen, unzulässig. Die Nichteinhaltung dieser Sicherheitsanforderungen stellt ebenfalls einen unlauteren Wettbewerb dar.
Was wird von Geuther Baby Products GmbH und tqf legal Rechtsanwälte gefordert?
Aufgrund dieser Verstöße fordert Geuther das betroffene Unternehmen auf, die beanstandeten Verhaltensweisen unverzüglich zu unterlassen. Hierzu soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine entsprechende Vorlage wird dem Schreiben beigefügt. Sollte das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Geuther rechtliche Schritte einleiten.
Zusätzlich verlangt Geuther umfassende Auskunft über verschiedene Punkte, darunter Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und gewerblichen Abnehmern der beanstandeten Produkte sowie über die Menge der hergestellten und verkauften Produkte. Zudem wird Auskunft über die mit den Produkten erzielten Umsätze und die Art der getätigten Werbung gefordert, jeweils aufgeschlüsselt nach Artikel, Stückzahlen, Einkaufspreis und Verkaufspreis.
Schließlich macht Geuther Schadensersatz geltend für alle Schäden, die durch das unlautere Verhalten des Unternehmens entstanden sind oder noch entstehen werden. Auch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 Euro sollen erstattet werden.
Das Schreiben schließt mit der Warnung, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Wie sollte man reagieren?
Wir beraten seit Jahren tausende Mandanten in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Auch das ProdSG ist dabei immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren. Wir bieten betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung an. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung nebst. Telefonnummer an info@wd-recht.de oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Verhaltenstipps finden Sie unter:
Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht