Abmahnung von den Grünecker Patent- und Rechtsanwälten für die CHECK24 GmbH erhalten?

Neuerdings sind wir erneut auf eine markenrechtliche Abmahnung durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte aus München und die CHECK24 GmbH aufmerksam geworden. Wir kennen die Abmahnung bereits seit einigen Jahren und bieten betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt an. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Wie lautet der Vorwurf der CHECK24 GmbH?

Gegenstand der aktuellen Abmahnung von CHECK24 und Grünecker ist ein angeblicher Verstoß des abgemahnten Unternehmers gegen Markenrechte der CHECK24 GmbH. Für das Unternehmen seien die deutsche Wortmarken „Check24“ und „CHECK24“ angemeldet. Der Adressat der Abmahnung soll auf seiner Internetseite mit der Bezeichnung „seo-check24.de“ Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung angeboten haben, die denen der CHECK24 GmbH hochgradig ähnlich seien. Auch zwischen den Zeichen „seo-check24.de“ und „Check24“/“CHECK24“ bestehe eine erhebliche Ähnlichkeit.

Durch das Betreiben dieser Website verstoße der angesprochene Unternehmer daher gegen Markenrechte der Mandantin der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte. Daraus würden sich wegen der angeblichen Verwechslungsgefahr markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 5 MarkenG, hilfsweise aus §§ 15 Abs. 3, 4 MarkenG, ergeben sowie wegen der behaupteten Bekanntheit der Marken aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 5 MarkenG.

Welche Ansprüche machen Grünecker und CHECK24 geltend?

Die CHECK24 GmbH fordert durch ihren Rechtsvertreter

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (dem Schreiben als Formular beigefügt)
  • Schadenersatz hinsichtlich sämtlicher durch die Markenrechtsverletzung entstandener Schäden dem Grunde nach anzuerkennen
  • Auskunftserteilung
  • Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert von 250.000 EUR

Welche Reaktion wird auf eine solche Abmahnung empfohlen?

Bereits aus der Abmahnung ergibt sich, dass es sich hier nicht um Bagatellforderungen handelt. Zusätzlich kann für den Fall, dass die Auskunft erteilt wird, auf dieser Grundlage weiterer Schadenersatz gefordert werden. Die Abmahnung sollte auf keinen Fall ignoriert werden.

Von einer Erfüllung der Forderungen ohne Vorprüfung ist ebenfalls abzuraten. Ein direkter Kontakt mit dem von der CHECK24 GmbH mit der Sache beauftragten Rechtsvertreter lässt ebenso Nachteile erwarten: Ein solches Gespräch zeichnet sich durch ungleiche Machtverhältnisse aus, sodass hier eine Übervorteilung der Mandantin der Kanzlei oder nachteilhafte Einlassungen des Abgemahnten zu befürchten sind.

Eine Vorprüfung der Berechtigung der Abmahnung durch einen im Markenrecht versierten Fachanwalt ist daher unumgänglich. Er kann dann unter Beachtung der Interessen des Mandanten zusammen mit ihm über die angemessene Reaktion entscheiden.

Eine solche Abmahnung sollte mit Blick auf die nicht unbeachtlichen Zahlungsforderungen nicht unterschätzt werden. Auch der erst nach der Auskunft bezifferte Lizenzschadenersatz und die mindestens 30-jährige strafbewehrte Bindung durch das Unterlassungsversprechen bergen immense Risiken. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Markenverletzung finden Sie unter: Abmahnung wegen Markenverletzung

 

 

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