Abmahnung durch Waboba AB und HOYNG ROKH MONEGIER wegen angeblicher Nachahmung des „Moon Ball“

Die schwedische Waboba AB geht derzeit gegen einen Händler vor, der nach ihrer Auffassung den bekannten „Moon Ball“ nachahmt und ein entsprechendes Produkt vertreibt. Die Abmahnung wird durch die u.a. auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER ausgesprochen. Dabei stützt sich die Waboba AB insbesondere auf eingetragene Designrechte sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung.

Kostenlose Ersteinschätzung: Haben Sie eine Abmahnung der Waboba AB oder der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER erhalten? Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Dabei schätzen wir insbesondere ein, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sein könnten, ob die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und welche Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Der Moon Ball genießt Designschutz in Europa

Ein häufig übersehener Aspekt der Abmahnungen ist, dass der „Waboba Moon Ball“ bereits seit dem 21. Juli 2011 als eingetragenes Unionsgeschmacksmuster geschützt ist.

  • Schutzrechtsnummer: 001894189-0001
  • Anmeldetag: 21. Juli 2011
  • Schutzgegenstand: Gestaltung des Moon Ball

Der Designschutz schützt nicht den technischen Aufbau des Balls, sondern seine äußere Erscheinungsform. Für die Beurteilung einer möglichen Designverletzung kommt daher maßgeblich darauf an, welchen Gesamteindruck das angegriffene Produkt beim informierten Benutzer hervorruft. Gerade deshalb spielt die konkrete Gestaltung des Balls in den Abmahnungen eine zentrale Rolle. In der Abmahnung wird zudem ausführlich dargelegt, welche Gestaltungsmerkmale nach Auffassung der Waboba AB den Moon Ball prägen.

1. Kugelförmige Grundform

Zunächst verweist die Gegenseite auf die klassische kugelförmige Grundform des Balls.

Dieses Merkmal allein wird allerdings regelmäßig keine Besonderheit darstellen, da Spiel- und Sprungbälle naturgemäß überwiegend kugelförmig ausgestaltet sind. Für sich genommen dürfte dieser Umstand daher nur eine geringe Unterscheidungskraft besitzen.

2. Tiefe unterschiedlich große Aussparungen („Krater“)

Nach Auffassung der Waboba AB besitzt der Moon Ball zahlreiche tiefe Aussparungen, die an Krater erinnern.

Diese Krater seien unterschiedlich dimensioniert und jeweils innerhalb einer fünf- oder sechseckigen Fläche angeordnet.

Gerade diese Vertiefungen sollen den Ball deutlich von gewöhnlichen Gummibällen unterscheiden.

3. Facettierte Oberfläche („Polyeder“)

Weiter wird geltend gemacht, dass die Oberfläche gerade nicht glatt ausgestaltet sei.

Vielmehr entstehe durch die polygonale Struktur der Eindruck eines facettierten Polyeders, dessen einzelne Flächen durch die Vertiefungen zusätzlich hervorgehoben würden.

Auch dieses Merkmal soll zum charakteristischen Gesamteindruck des Moon Ball beitragen.

4. „Lunar Feel“ – Anmutung einer Mondoberfläche

Ein zentrales Argument der Gegenseite ist der sogenannte „Lunar Feel“.

Nach ihrer Auffassung erzeugen die zahlreichen Krater den Eindruck einer Mondlandschaft. Gerade diese Assoziation mit einer Mondoberfläche habe letztlich auch zur Produktbezeichnung Moon Ball geführt.

Ob Verbraucher tatsächlich diese konkrete Assoziation entwickeln, kann im Einzelfall durchaus Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein.

5. Symmetrische Anordnung der Krater

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Krater überwiegend symmetrisch angeordnet seien.

Lediglich auf der Vorderseite befänden sich zwei glatte sechseckige Flächen ohne Vertiefung, wodurch sich eine besondere optische Struktur ergebe.

Auch dieses Detail wird von der Gegenseite als prägendes Gestaltungsmerkmal angesehen. Das Vorliegen eines eingetragenen Designs bedeutet nicht automatisch, dass jedes ähnlich aussehende Produkt eine Rechtsverletzung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Produkt beim sogenannten informierten Benutzer denselben oder keinen anderen Gesamteindruck hervorruft. Dabei spielen unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle:

  • Welche Gestaltungsfreiheit bestand bei der Entwicklung eines Sprungballs?
  • Welche Merkmale sind technisch bedingt?
  • Welche Merkmale sind auf dem Markt bereits vorbekannt?
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen beiden Produkten?
  • Welche Bedeutung haben die Gemeinsamkeiten für den Gesamteindruck?

Gerade bei Gebrauchsgegenständen mit funktionalen Elementen kommt es häufig auf feine Unterschiede in der Gestaltung an.

Neben dem Designrecht wird häufig auch Wettbewerbsrecht geltend gemacht

Zusätzlich beruft sich die Waboba AB regelmäßig auf einen Anspruch wegen unlauterer Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG. Hierfür genügt eine bloße Ähnlichkeit der Produkte allerdings ebenfalls nicht. Vielmehr muss insbesondere geprüft werden,

  • ob der Moon Ball überhaupt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügt,
  • welche Merkmale diese Eigenart begründen,
  • ob gerade diese Merkmale übernommen wurden,
  • ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt oder
  • ob der Ruf des Originals unlauter ausgenutzt wird.

Gerade wenn sich bestimmte Gestaltungsmerkmale aus technischen oder funktionalen Gründen anbieten, kann dies den Schutzumfang erheblich einschränken.

Wie sollte man auf die Abmahnung von Waboba AB und HOYNG ROKH MONEGIER reagieren?

In den meisten Fällen empfiehlt es sich nicht, die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese enthält regelmäßig weitreichende Verpflichtungen und begründet häufig erhebliche Vertragsstrafen für zukünftige Verstöße. Vor einer Unterschrift sollte daher sorgfältig geprüft werden,

  • ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt,
  • ob sämtliche geltend gemachten Ansprüche bestehen,
  • ob die Erklärung zu weit gefasst ist und
  • ob gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist.

Die Abmahnungen der Waboba AB sind rechtlich anspruchsvoll, da sie häufig auf mehrere Schutzrechte gleichzeitig gestützt werden. Ob diese Ansprüche im konkreten Einzelfall durchgreifen, hängt jedoch stets von einer sorgfältigen Prüfung des angegriffenen Produkts und der geltend gemachten Schutzrechte ab. Insbesondere im Designrecht kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck und den Umfang der Gestaltungsfreiheit an.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung

Wenn Sie eine Abmahnung der Waboba AB oder der Kanzlei HOYNG ROKH MONEGIER erhalten haben, besprechen wir im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung unter anderem mit Ihnen:

  • die Erfolgsaussichten der geltend gemachten Ansprüche,
  • die Reichweite des Marken- und Designschutzes,
  • die Frage einer wettbewerbsrechtlichen Nachahmung,
  • die beigefügte Unterlassungserklärung sowie
  • mögliche Verteidigungsstrategien.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, unnötige Kosten zu vermeiden. Übersenden Sie uns die Abmahnung nebst Telefonnummer an info@wd-recht.de. Wir melden uns umgehend bei Ihnen. Weitere Infos finden Sie hier: Abmahnung wegen Designverletzung?

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