Diese Woche wurde uns eine Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. vorgelegt. Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist ein angeblicher Verstoß gegen verschiedene Vorschriften zur Kennzeichnung von Beleuchtungskörpern.
Für Händler sind insbesondere relevant: Verordnung (EG) 1194/2012; Verordnung (EG) 874/2012, ElektroG (Registrierung Stiftung EAR); ProdSG und ElektroStoffV (CE-Kennzeichnung).
Auffällig ist, dass der Verein erst im April 2015 in das Vereinsregister eingetragen wurde, seine Adresse mit einer auf den gewerblichen ausgerichteten Kanzlei teilt und behauptet, ausreichend Mitglieder zu haben, um befugt zu sein, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.
Richtig ist, dass das Verbände grundsätzlich auch Unterlassungsansprüche geltend machen können. Dies ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft. § 8 UWG lautet:
„(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.“
Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Ihre Anwälte für Wettbewerbsrecht
Betroffenen Unternehmen empfehlen wir daher, die Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnung spezialisiert. Nutzen Sie unsere Erfahrung und übersenden Sie uns die Abmahnung via Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über mögliche Reaktionen auf.