Abmahnung durch die Herrnhuter Sterne GmbH / SKW Schwarz wegen alternativer Lampenschirme

Aktuell erreicht uns wieder eine Abmahnung durch die Herrnhuter Sterne GmbH / SKW Schwarz.  Gegenstand der Abmahnung ist der Vertrieb eines Ersatzteils bzw. Zubehörteils für die Fassung des Herrnhuter Sterns. Konkret geht es um einen Lampenschirm als Alternative für den Originalschirm. Wir kennen die Abmahnungen durch die Herrnhuter Sterne GmbH, vertreten durch die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, bereits aus der Vergangenheit. Hintergrund ist meist der Vertrieb alternativer sternförmiger Leuchten oder Lampenschirme, die optisch an die bekannten Herrnhuter Sterne erinnern.

Worum geht es in der Abmahnung durch die Herrnhuter Sterne GmbH?

In der aktuellen Abmahnung durch die Abmahnung durch die Herrnhuter Sterne GmbH / SKW Schwarz Rechtsanwälte geht es um Lampenschirme, die mit der Fassung des Herrnhuter Sterns als passendes Zubehör (Austauch- bzw. Alternative) kombiniert werden können. Die Form ist dabei abweichend gestaltet. In den bisherigen Abmahnungen ging es dabei häufig um die Form des Sterns. Wir haben bereits vielfach berichtet: Abmahnung der Herrnhuter Sterne GmbH und SKW Schwarz – Wir helfen

Die Abmahner behaupten in den Abmahnungen daher meist, dass derartige Produkte gegen ihre gewerblichen Schutzrechte verstoßen, insbesondere:

  • Eingetragene 3D-Marken und Bildmarken (z.?B. Design des Herrnhuter Sterns)

  • Geschützte Designs / Geschmacksmuster

  • Wettbewerbsrechtliche Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG)

Händler, die Produkte mit ähnlicher Form, Farbgebung oder Aufbau anbieten, werden zur Unterlassung und Auskunft aufgefordert.

Was wird in der Abmahnung durch die Herrnhuter Sterne GmbH gefordert?

Typische Inhalte der Abmahnung:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  2. Auskunft über Lieferanten, Verkaufszahlen, Umsätze

  3. Zahlung der Anwaltskosten (häufig berechnet nach hohem Streitwert – vorliegend 100.000 €)

  4. (Optional) Schadensersatzansprüche

Achtung: Die Unterlassungserklärung ist oft sehr weitgehend formuliert und kann in ihrer ursprünglichen Form erhebliche Risiken bergen.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Nicht jede Verwendung einer eingetragenen Marke stellt automatisch eine Verletzung dar. Die Unionsmarkenverordnung (UMV) sieht in Art. 14 Abs. 1 UMV wichtige Ausnahmen vom Markenrecht vor. Danach kann sich der Markeninhaber der Nutzung unter bestimmten Umständen nicht widersetzen:

1. Beschreibende Verwendung

Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. b UMV darf eine Marke verwendet werden, wenn sie notwendig ist, um Angaben über Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen, z.?B. über:

  • Art

  • Qualität

  • Zweckbestimmung

  • Wert

  • geografische Herkunft

  • Zeit der Herstellung oder Erbringung

Beispiel: Ein Hinweis auf die Marke kann daher zulässig sein, wenn er rein beschreibend verwendet wird und keine Herkunftsverwirrung erzeugt. Dies können Anwälte für Markenrecht für Sie prüfen.

2. Verwendung zur Bezeichnung von Ersatzteilen oder Zubehör

Art. 14 Abs. 1 lit. c UMV erlaubt ausdrücklich die Nutzung einer Marke, wenn dies notwendig ist, um die Bestimmung einer Ware (z.?B. Ersatzteil oder Zubehör) anzugeben, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

Beispiel: So kann es zulässig sein, dass ein Anbieter von Ersatzlampen oder Halterungen darauf hinweist, dass seine Produkte „passend für Herrnhuter Sterne“ sind – solange kein Eindruck entsteht, es handele sich um Originalware oder eine offizielle Kooperation.

Aber Achtung:

  • Die Verwendung muss objektiv notwendig sein.

  • Die Marke darf nicht hervorgehoben oder wie ein Gütezeichen verwendet werden.

  • Es darf keine Irreführung oder Verwechslungsgefahr mit der Originalmarke entstehen.

  • Die Formulierung muss neutral und sachlich sein – z.?B. „kompatibel mit…“, nicht „Herrnhuter Stern-Ersatz“.

Praxis-Tipp:

Im Streitfall kommt es oft auf die konkrete Darstellung im Onlineshop, auf Verpackungen oder in der Werbung an. Eine juristisch korrekt formulierte Produktbeschreibung kann oft den Unterschied machen – und eine Abmahnung vermeiden oder erfolgreich abwehren.

Wenn Sie alternative Produkte vertreiben, die optisch oder funktional an bekannte Markenprodukte erinnern, sollten Sie stets vorab prüfen (lassen), ob Ihre Produktbezeichnung durch Ausnahmen nach Art. 14 UMV gedeckt ist. Gerade bei Zubehör oder Ersatzteilen können Sie sich häufig rechtssicher auf die zulässige beschreibende Nutzung berufen – wenn Sie dabei rechtliche Leitplanken einhalten.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beachten Sie bitte folgende Schritte:

  1. Frist notieren – aber nicht vorschnell reagieren!

  2. Keine Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne rechtliche Prüfung.

  3. Spezialisierten Anwalt kontaktieren, z.?B. im Marken- und Designrecht.

  4. Modifizierte Unterlassungserklärung prüfen oder formulieren lassen.

  5. Chancen für Gegenwehr nutzen: z.?B. Angriff auf die Schutzfähigkeit, eigene Gestaltung, fehlende Verwechslungsgefahr.

Sie haben eine Abmahnung von SKW Schwarz im Namen der Herrnhuter Sterne GmbH erhalten?

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre Optionen und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.

E-Mail: info@wd-recht.de
Telefon: 0251 20 86 80 30
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