Abmahnung des Rechtsanwalts Volker Jakob für eBay-Onlinehändler

Neuerdings wurde uns eine Abmahnung des Rechtsanwalts Volker Jakob aus Bad Endbach für einen Inhaber eines Onlinehandels auf der Internetplattform eBay.de vorgelegt. Gerügt wird dabei ein angeblicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Was ist Gegenstand der Abmahnung des Rechtsanwalts Volker Jakob?

Die Adressatin der vorliegenden Abmahnung ist, wie auch der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Jakob, Betreiberin eines eBay-Onlineshops. Sie sei damit als Mitbewerberin des Mandanten von Herrn Jakob im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu qualifizieren.

Der Händlerin wird vorgeworfen, auf ihrer Website mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gegen die Anforderungen in Artikel 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB verstoßen zu haben. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht nach §§ 312 g Abs. 1, 355 BGB zusteht, über die Fristen, die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts zu informieren.

Dies habe die Adressatin der Abmahnung nur in unzureichendem Maße getan. Unter anderem wird eine fehlerhafte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, die Formalien der Widerrufsbelehrung und die Frist für die Rückerstattung der Zahlung durch den Unternehmer sowie über die Tragung der Rücksendekosten gerügt.

Aus dem behaupteten damit einhergehenden wettbewerbswidrigen Verhalten ergebe sich unter anderem ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG.

Was fordert der Händler über seinen Rechtsvertreter?

Der abmahnende Rechtsanwalt fordert für seinen Mandanten unter Androhung einer Vertragsstrafe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Darüber hinaus werden Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR (1.121,90 EUR) geltend gemacht.

Welche Reaktion wird auf eine solche Abmahnung empfohlen?

Aus mehreren Gründen sollte bei Erhalt eines solchen Schreibens genauer hingeschaut werden. Die beigefügte Unterlassungsverfügung sollte auf keinen Fall vorschnell unterzeichnet und abgesendet werden. Eine Abmahnung kann sich natürlich nach eingehender Prüfung der Gründe als unberechtigt herausstellen; selbst dann wäre es aber aufgrund der strafbewehrten Bindung der Unterlassungserklärung kaum noch möglich, diese wieder zu beseitigen.

Auch von einem persönlichen Gespräch mit der Gegenseite ist dringend abzuraten. Die Erfahrung hat häufig gezeigt, dass solche direkten Kontaktaufnahmen die nachträgliche rechtsanwaltliche Verteidigung erheblich erschweren können. Stattdessen sollte eine Prüfung der Berechtigung der Abmahnung durch einen versierten Anwalt, bestenfalls Fachanwalt, vorgenommen werden.

In einem beratenden Gespräch kann dann über die strategisch besten nachfolgenden Schritte entschieden werden. Mit Blick auf die mindestens 30-jährige strafbewehrte Bindung und die nicht unerheblichen finanziellen Forderungen der Gegenseite sollten Unternehmer ein solches gefordertes Unterlassungsversprechen nicht unterschätzen. Weitere Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie unter: Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

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