Abmahnung des AGW – Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. erhalten?

Abmahnung des AGW – Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.: Immer wieder erreichen uns Abmahnungen des AGW, des eingetragenen Vereins „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand“.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung des AGW  erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail oder über unser Direkthilfe-Formular und wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Wir kennen die Abmahnung des AGW seit Jahren und sind auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Gerne beraten wir Sie in Münster und bundesweit zu sämtlichen Fragen des Wettbewerbsrechts.

Was wird vom AGW abgemahnt?

Erneut wird vom AGW ein Immobilienmakler in Anspruch genommen. Gerügt wird hier ein Angebot unter der Plattform www.immobilienscout24.de. Dem Vorwurf nach soll dort die Anbieterkennzeichnung falsch sein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz) hat jeder Diensteanbieter unter anderem seinen vollständigen Namen anzugeben. Dem Vorwurf nach soll hier das abgemahnte Maklerbüro gegen diese Pflicht verstoßen haben. In der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) sei lediglich die (nicht eingetragene) geschäftliche Bezeichnung angegeben. Im Gegensatz zur eingetragenen Firma, zu einer GbR oder anderen Gesellschaftsform oder einer Privatperson sei diese aber nicht rechtsfähig.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung als Muster beigefügt ist. Weiter wird die Zahlung einer Aufwandserstattung iHv. 152,32 EUR gefordert.

Abmahnung des AGW berechtigt?

Selbstverständlich kann die Antwort auf diese Frage nicht allgemeingültig sein. Es handelt sich immer um eine Tatfrage, ob ein solcher Vorwurf zutreffend ist. Grundsätzlich ist in der Tat jeder Diensteanbieter verpflichtet, ein vollständiges und richtiges Impressum vorzuhalten (wobei es hier durchaus Streit bzgl. bestimmter Angaben und auch bzgl. der Europarechtskonformität des § 5 TMG gibt).

Selbst wenn die Prüfung durch einen Fachanwalt ergibt, dass die Abmahnung berechtigt ist, sollte jedenfalls das beiliegende Unterlassungsversprechen nicht abgegeben werden, ohne zuvor Modifikationen an dem Versprechen vorzunehmen, das den Unterzeichnenden jahrzehntelang unter Androhung einer hohen Vertragsstrafe binden würde. Vor Abgabe sollte außerdem großer Wert auf die vollständige Beseitigung des vorgeworfenen Verhaltens gelegt werden, um keine Vertragsstrafe direkt nach Abgabe der Erklärung zu riskieren. Gerade auch im Bereich „Impressum“ gibt es durchaus einige Fallstricke, an die oft nicht gedacht wird, was teure Folgen haben kann. Ebenso sollte vorab jedenfalls mit dem Fachanwalt besprochen werden, ob das abverlangte Verhalten überhaupt mit der erforderlichen Sicherheit unterlassen werden kann. Andernfalls würde der Rechtsvertreter zu einem alternativen Vorgehen raten.

Beim AGW ist zu beachten, dass dieser seine Berechtigung zur Abmahnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darlegen können muss. Bezüglich dieser sog. „Aktivlegitimation“ führt der AGW auf der letzten Seite nur kurz aus, indem er auf ausgewählte Urteile hinweist, in denen seine Berechtigung festgestellt worden sei. Da der Mitgliederbestand aber schwanken und damit zu einer Neubewertung führen kann, ist auch die Frage der Abmahnbefugnis bei Verbänden immer gesondert zu betrachten.

Unsere Anwälte für Wettbewerbsrecht und IT-Recht bieten Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung. Überdies sollten Sie grundsätzliche folgende Verhaltenstipps beachten:

  • Ruhe bewahren.
  • Fristen einhalten.
  • Abmahnung durch spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
  • Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben.

Weitere Informationen zu dem Thema Abmahnung & UWG können Sie unter Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht finden.

 

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