Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. wegen angeblich irreführender Angaben

Immer häufiger erhalten Onlinehändler Abmahnungen der Verbraucherzentrale Berlin e.V. wegen angeblich irreführender Produktdarstellungen im Onlinehandel. Aktuell liegt uns eine Abmahnung der  Verbraucherzentrale Berlin e.V.  in  Bezug  auf die Bewerbung eines Koffers vor,  bei dem die angegebenen Maße oder das Fassungsvermögen nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht mit den tatsächlichen Eigenschaften des Produkts übereinstimmen. Den betroffenen Händlern wird vorgeworfen, Verbraucher über wesentliche Produkteigenschaften zu täuschen. Grundlage der Abmahnung sind Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG sowie dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt bei Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. :

Unsere Kanzlei berät bundesweit Unternehmen und Onlinehändler bei der Prüfung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Wir haben in den letzten Jahren tausende Abmahnungen für unsere Mandanten bearbeitet und kennen regelmäßig das Vorgehen der Gegner. Wir bieten betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz an. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung per E-Mail oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.


Worum geht es in der Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. ?

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. stellen falsche oder missverständliche Angaben über die Größe oder das Fassungsvermögen eines Koffers eine irreführende geschäftliche Handlung dar.

Falschen Angaben, wie z.B.

  • unzutreffende Literangaben des Koffers,
  • irreführende Außen- oder Innenmaße,
  • widersprüchliche Größenangaben in Produktbeschreibung und technischen Daten,
  • Werbung mit einem größeren Stauraum als tatsächlich vorhanden,
  • Verwendung von Herstellerangaben, die objektiv nicht zutreffen oder nicht nachvollziehbar sind.

können grundsätzlich Gegenstand einer Abmahnung werden. Hinzu kommt: Gerade beim Onlinekauf können Verbraucher das Produkt vor Vertragsschluss nicht selbst prüfen. Daher kommt der zutreffenden Beschreibung der Produkteigenschaften eine erhebliche Bedeutung zu.


Rechtlicher Hintergrund

Die Verbraucherzentrale stützt ihre Ansprüche regelmäßig auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine geschäftliche Handlung kann insbesondere dann unzulässig sein, wenn sie Verbraucher über wesentliche Merkmale einer Ware täuscht. Hierzu gehören insbesondere:

  • Größe,
  • Abmessungen,
  • Fassungsvermögen,
  • Beschaffenheit,
  • Eigenschaften oder
  • sonstige produktbezogene Angaben.

Werden Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Daneben berufen sich Verbraucherzentralen regelmäßig auf ihre Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), um Unterlassungsansprüche im Interesse des Verbraucherschutzes durchzusetzen.


Was fordert die Verbraucherzentrale?

Typischerweise enthält die Abmahnung folgende Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • zukünftige Unterlassung der beanstandeten Werbung,
  • Beseitigung der beanstandeten Produktdarstellung,
  • Zahlung einer weiter aufgeschlüsselten Abmahnpauschale

Auch wenn Verbraucherzentralen im Unterschied zu Mitbewerbern häufig keine klassischen Abmahnkosten verlangen, kann die geforderte Unterlassungserklärung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Diese ist regelmäßig auch Kern der rechtlichen Auseinandersetzung und sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden.


Sollte die Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung  solle keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden. Lassen Sie sich immer von spezialisierten Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten.

Mit der Unterschrift entsteht regelmäßig ein langfristig bindender Unterlassungsvertrag. Bereits geringfügige zukünftige Verstöße können empfindliche Vertragsstrafen auslösen.

Vor einer Unterzeichnung sollte daher geprüft werden,

  • ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt,
  • ob die beanstandeten Angaben objektiv unrichtig sind,
  • ob die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist,
  • ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll erscheint oder
  • ob die Abmahnung insgesamt zurückgewiesen werden kann.

Sind Herstellerangaben immer ausreichend?

Nein.

Onlinehändler können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich Herstellerinformationen übernommen zu haben.

Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich, dass Händler irreführende Angaben nicht ungeprüft übernehmen, wenn deren Unrichtigkeit erkennbar ist oder sich ohne größeren Aufwand feststellen lässt.

Ob im Einzelfall eine Prüfpflicht bestand, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab und sollte juristisch bewertet werden.

Wir bieten betroffenen Händlern eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung an.


Welche Risiken bestehen?

Eine unbeachtete oder falsch behandelte Abmahnung kann erhebliche Folgen haben:

  • gerichtliche Unterlassungsverfahren,
  • einstweilige Verfügungen,
  • Unterlassungsklagen,
  • erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten,
  • Vertragsstrafen bei späteren Verstößen.

Aus diesem Grund sollte auf gesetzte Fristen stets reagiert werden.


Unsere Unterstützung

Eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. wegen angeblich irreführender Angaben zur Größe oder zum Fassungsvermögen eines Koffers sollte ernst genommen werden. Gleichzeitig ist nicht jede Abmahnung automatisch berechtigt. Insbesondere die tatsächliche Irreführung, die Reichweite der verlangten Unterlassungserklärung und die Beweislage sollten sorgfältig geprüft werden.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, unnötige Risiken zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Wir prüfen für Sie insbesondere:

  • die Berechtigung der Abmahnung,
  • die Erfolgsaussichten einer Verteidigung,
  • die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung,
  • Möglichkeiten zur Zurückweisung der Ansprüche,
  • Risiken weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfahren.

Darüber hinaus unterstützen wir Onlinehändler bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Produktbeschreibungen und Verkaufsangebote auf Marktplätzen wie Amazon, eBay, Kaufland, OTTO oder im eigenen Onlineshop.

Haben Sie eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Berlin e.V. erhalten?

Wir prüfen kurzfristig die Erfolgsaussichten der Abmahnung, entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie und vertreten Sie bundesweit außergerichtlich sowie vor Gericht.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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