Abmahnung der Toolport GmbH durch die Kanzlei Schlömer & Sperl erhalten?

Abmahnung der Toolport GmbH durch die Kanzlei Schlömer & Sperl: Die Toolport GmbH wirft den Abgemahnten vor, durch die (Online-)Nutzung verschiedener Ablichtungen ihre angeblichen Exklusivrechte an diesen Werken verletzt zu haben. Wenn Sie eine solche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung nutzen. Senden Sie uns die Abmahnung via E-Mail oder Fax. Oder nutzen Sie unser Direkthilfeformular.

Diese Rechte leitet das Unternehmen von einem Mitarbeiter her, der Urheber der Lichtbildwerke nach § 1, 2 I Nr.5 UrhG sein soll. Dabei wird nicht näher darauf eingegangen, ob die Rechte des Mitarbeiters an den Bildern per Lizenz an die GmbH übertragen worden sind oder ein automatischer Übergang nach § 43 UrhG erfolgt ist.

Nach dieser Regelung gehen Nutzungsrechte des Arbeitnehmers an von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffenen Werken bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auf den Arbeitgeber über.

Forderungen der Toolport GmbH

Die Kanzlei Schlömer & Sperl fordert für die Toolport GmbH

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft hinsichtlich Herkunft des Bildes/ der Bilder und Umfang der Nutzung
  • Zahlung eines Lizenzschadenersatzes für die Nutzung
  • Aufwendungsersatz/ Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren

 

Wie soll ich mich im Falle des Erhalts einer solchen Abmahnung am besten verhalten?

Betroffenen Personnen raten wir dazu, die Abmahnung ernst zu nehmen und folgende Verhaltensregeln zu beachten:

  • die gesetzten Fristen beachten
  • keine vorschnelle Reaktion, insbes. keine ungeprüfte Abgabe des Unterlassungsversprechens
  • keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Anwalt der Gegenseite
  • Prüfung der Berechtigung der Forderungen durch versierten Fachanwalt für Urheberrecht

Es ist vor allem davon abzuraten, ohne eingehende Vorprüfung und eventuelle Modifikation des Schreibens die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Man schließt damit automatisch einen Unterlassungsvertrag ab, von dem eine Lösung -unabhängig von den weiteren Entwicklungen oder Ergebnissen der anwaltlichen Prüfung- nicht oder kaum möglich ist. Konsequenz der Abgabe einer solchen Unterlassungsverfügung ist eine 30-jährige strafbewehrte Bindung, die auch Beseitigungsansprüche ausschließen kann. Mit Blick auf die Caches von Suchmaschinen ist dies besonders problematisch. Der Widerruf einer einmal erteilten Auskunft ist ebenfalls nicht mehr möglich.

Eine vorherige Prüfung des Grundes der Forderungen ist daher unverzichtbar und es sollte bestenfalls gemeinsam mit einem Fachanwalt die richtige Verteidigung besprochen werden. Weitere Infos zum Urheberrecht unter: Urheberrecht

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner