Abmahnung der Kanzlei Nikolai Zutz für die kitzVenture GmbH

Neuerdings ist uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Rechtsanwalt Nikolai Zutz aus Osnabrück zugegangen, die von dem österreichischen Unternehmen kitzVenture GmbH mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt ist.

Was genau ist Gegenstand der unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung?

Konkreter Gegenstand der Abmahnung von Seiten der kitzVenture GmbH ist die Bereitstellung eines angeblich fehlerhaften Impressums auf der Website der abgemahnten Unternehmerin. Diese behauptete Mangelhaftigkeit ergebe sich aus der dort fehlenden Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie einer Steuernummer. Da die Adressatin der Abmahnung zu der Mandantin von Rechtsanwalt Zutz in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe, liege mit dem Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG eine Verletzung von Wettbewerbsrecht vor.

Daraus würde sich unter anderem ein Unterlassungsanspruch der kitzVenture GmbH in Bezug auf das Betreiben einer Website mit einem unvollständigen Impressum aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG ergeben.

Welche Forderungen enthält die Abmahnung der Kanzlei Nikolai Zutz für die kitzVenture GmbH?

Rechtsanwalt Zutz stellt im Namen seiner Mandantin die folgenden Forderungen:

  • Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die zu unterschreibende Unterlassungsverfügung
  • Leistung von Schadensersatz für die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach § 12 UWG

Welche Reaktion können wir Ihnen in einer solchen Situation empfehlen?

Ist man als Unternehmer Adressat der Abmahnung der Kanzlei Nikolai Zutz für die kitzVenture GmbH geworden, sollte man sich statt einer voreiligen Reaktion zunächst in Ruhe ein Bild von der Lage machen. Es empfiehlt sich die Beratung durch einen im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt, der gemeinsam mit Ihnen über die richtige Antwort auf eine solche Abmahnung entscheiden kann. Insbesondere gibt es die Möglichkeit der Abgabe eines zugunsten des Abgemahnten modifizierten Unterlassungsversprechens. Vor allem die angedrohte Vertragsstrafe ist ihrer Höhe nach häufig zu hoch bemessen, sodass diese abgeändert werden kann. Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung finden Sie unter: Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

Hat man nämlich die vorformulierte Unterlassungserklärung einmal unterzeichnet und an den Anspruchsteller zurückgeschickt, gibt es häufig kein Zurück mehr. Wegen ihrer strafbewehrten Bindungswirkung verpflichtet sich der Erklärende durch die Unterzeichnung dieser Verfügung zur Zahlung der angegebenen Vertragsstrafe für den Fall, dass er gegen den Inhalt der Verpflichtungserklärung verstößt.

Damit es allerdings gar nicht erst zu einer solchen Situation kommt, sollte man als Betreiber einer Internetseite schon bei deren Gestaltung ein Auge auf die geltenden gesetzlichen Vorgaben haben. Vor allem dem § 5 TMG sind alle Angaben zu entnehmen, die ein Dienstanbieter in seinem Online-Impressum bereitstellen muss. Man kann sich auch zu diesem Zeitpunkt durch einen Fachanwalt beraten lassen, um eventuellen Verletzungen von Rechten Dritter oder von Wettbewerbsrecht im Allgemeinen vorzubeugen.

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