Abmahnung der 24IP Law Group für die Schmidt Spiele GmbH – Mensch ärgere dich nicht

Abmahnung der 24IP Law Group für die Schmidt Spiele GmbH: Neuerdings erreichte unsere Kanzlei erneut eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH mit Sitz in Berlin, die rechtlich vertreten wird von der Münchener Niederlassung der 24IP Law Group. Der Vorwurf lautet auf Verletzung von Markenrechten des Unternehmens sowie auf Verstöße gegen Wettbewerbsrecht.

Wir kennen die Abmahnung und den Gegner  bereits und können Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung anbieten. Nutzen Sie hierzu einfach unser Direkthilfeformular.

Was genau ist Gegenstand der Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH?

Der Rechtsvertreter der 24IP Law Group macht geltend, dass seine Mandantin bereits seit 1922 Inhaberin der deutschen Marke „Mensch ärgere dich nicht“ sei, sowie dass seit 2002 dasselbe Zeichen als Unionsmarke für sie eingetragen sei. Zudem weist die 24IP Law Group auf die erhebliche Bekanntheit des „Mensch ärgere dich nicht“ Spiels der Schmidt Spiele GmbH und des dazugehörigen Spielbretts in Verbraucherkreisen hin. Der Marke seiner Mandantin komme damit eine hohe Kennzeichnungskraft zu, woraus sich ein erweiterter Schutzbereich bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung ergebe.

Der Adressat der Abmahnung der 24IP Law Group für die Schmidt Spiele GmbH wegen der Marke „Mensch ärgere dich nicht“ ist als Verkäufer für Holzspielzeugprodukte auf der Online-Handelsplattform amazon.de tätig. Dem Händler wird vorgeworfen, in seinem Online-Shop ein Spiel unter der Bezeichnung „Mensch ärgere dich nicht“ angeboten zu haben. Die Bezeichnung sei sowohl in dem Angebot als auch in der Artikelüberschrift und der ULR enthalten. Zwischen den von der Schmidt Spiele GmbH und dem abgemahnten Unternehmer angebotenen Spielen bestehe einerseits Warenidentität. Nach Angaben des bei der 24IP Law Group zuständigen Rechtsanwalts würden sich dadurch die Anforderungen an den Abstand der für die Produkte verwendeten Zeichen erhöhen. Es bestehe hier aufgrund eines Zusatzes von Seiten des abgemahnten Händlers in der Bezeichnung aber andererseits zumindest eine hochgradige Zeichenähnlichkeit.

Aus diesen angeblich erfüllten Tatbestandsmerkmalen leitet der Rechtsvertreter der Schmidt Spiele GmbH das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für den mit dem Angebot adressierten Verbraucher her. Die 24IP Law Group kündigt damit eine Geltendmachung der sich daraus ergebenden Rechte ihrer Mandantin aus § 14 Abs. 3 MarkenG an.

Daneben sei mit dem Anbieten des mit dem Produkt der Schmidt Spiele GmbH identischen Gesellschaftsspiels auch eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware nach §§ 5 Abs. 2, 4 Nr. 3a UWG erfüllt sowie eine Ausnutzung der Wertschätzung der betreffenden Ware nach § 4 Nr. 3b UWG. Damit macht der Rechtsvertreter von der 24IP Law Group auch einen Verstoß des abgemahnten Händlers gegen Wettbewerbsrecht geltend, woraus sich über die markenrechtlichen Ansprüche hinaus auch ein Unterlassungsanspruch des von ihm vertretenen Unternehmens aus § 8 UWG ergebe.

 

Welche genauen Forderungen stellen die Anwälte der 24IP Law Group im Namen der Schmidt Spiele GmbH?

Der Rechtsvertreter von der 24IP Law Group fordert in dem unserer Kanzlei vorliegenden Schreiben für seine Mandantin

  • die fristgerechte Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR
  • die Erstattung der seiner Mandantin für die Verfolgung der Rechtsverletzung entstandenen Rechtsanwaltskosten berechnet aus einem Streitwert von 150.000,00 EUR
  • die Anerkennung von Schadensersatzzahlungen für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden
  • Auskunftserteilung bezüglich
  • des Umfangs des Angebots der Ware, inklusive dafür verwendeter Werbemittel, Erscheinungszeitpunkt und Auflagenhöhe
  • der Anzahl der verkauften Spiele dieser Art sowie der Höhe des damit erreichten Umsatzes und Gewinns

Abmahnung der 24IP Law Group für die Schmidt Spiele GmbH – Mensch ärgere dich nicht – Was lässt sich einwenden?

Es lässt sich diskutieren, ob es sich bei dem Anbieten eines Gesellschaftsspiels unter der Bezeichnung „Mensch ärgere dich nicht“ tatsächlich um eine markenmäßige Benutzung handelt, wie von der 24IP Law Group behauptet. Für diese Beurteilung ist darauf abzustellen, wie das streitgegenständliche Zeichen von dem damit angesprochenen Verbraucherkreis wahrgenommen wird. (Urteil des BGH vom 11. 04.2019; Az.: I ZR 108/18 – „MO“)

Bei dem betreffenden Spielnamen wird der Verbraucher die Bezeichnung als bloßen Gattungsbegriff in Form der Beschreibung eines Spielprinzips verstehen und nicht automatisch als Hinweis auf die Herkunft des Produkts von einem bestimmten Hersteller. Eine Markenrechtsverletzung wäre bei dieser rechtlichen Bewertung der Situation mithin nicht gegeben.

 

Welche Handlungsmöglichkeiten als Reaktion auf eine solche Abmahnung sind zu empfehlen?

Ist man als Amazon-Händler mit einem unter Umständen kleinen Kundenkreis und einem beschränkten Produktangebot Adressat einer solchen Abmahnung eines marktstarken Unternehmens wie der Schmidt Spiele GmbH geworden, sind große Verunsicherung und Sorge um die eigene wirtschaftliche Existenz auch angesichts der Höhe der geltend gemachten Forderungen zunächst die natürliche Reaktion.

Deshalb heißt es in diesem Fall zuallererst: Ruhe bewahren – und rechtzeitig den juristischen Rat eines Fachanwalts einholen.

Die falsche Reaktion wäre es, sich ohne eine vorherige Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten Forderungen auf den Inhalt des Schreibens einzulassen. Insbesondere hat die Unterzeichnung der dem von der 24IP Law Group erstellten Schreiben bereits angehängten Unterlassungserklärung nicht unbeachtliche Konsequenzen für den Erklärenden. Eine solche Unterlassungsverfügung entfaltet im Zeitpunkt ihrer Abgabe eine strafbewehrte Bindung. Dies bedeutet, dass der Erklärende sich für den Fall des zukünftigen Verstoßes gegen das Versprechen, gewisse Verletzungshandlungen zu unterlassen, zur Zahlung einer von der Gegenseite festgelegten Vertragsstrafe verpflichtet. Ein Verstoß gegen Markenrecht in der Zukunft, wenn auch unbeabsichtigt, durch einen juristischen Laien kann jedoch nie konsequent ausgeschlossen werden, sodass die unüberlegte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhebliche finanzielle sowie wirtschaftliche Risiken für den unerfahrenen Unterzeichner birgt.

Zudem sollte man sich als Adressat eines Abmahnschreibens nicht auf ein eventuelles Angebot der Rechtsanwälte der Gegenseite zu einem persönlichen Gespräch einlassen. Wie bereits erwähnt, besteht hier alleine wegen der Diskrepanz der finanziellen Mittel der beiden Beteiligten ein erhebliches Machtgefälle, das von in der Situation erprobten Juristen häufig ausgenutzt wird. Der juristische Laie wird dabei häufig zu Äußerungen und Einlassungen verleitet, die von den Rechtsanwälten der Gegenseite in einem eventuell sich anschließenden gerichtlichen Verfahren zu seinem Nachteil instrumentalisiert werden können.

Angesichts der ausdrücklich von der Schmidt Spiele GmbH durch ihren Rechtsvertreter angedrohten weiteren rechtlichen Schritte, ist für den entgegengesetzten Fall, dass man das Abmahnschreiben einfach reaktionslos ignoriert, eine Klage der Markeninhaberin wahrscheinlich. Ein sich dann anschließendes Gerichtsverfahren lässt ebenfalls einen negativen Ausgang für den weniger erfahrenen Anspruchsgegner befürchten.

Es empfiehlt sich daher, sich zu den aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten als Reaktion auf die Abmahnung durch einen im Marken- und Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann dann mit Ihnen über die strategisch sinnvollsten und am ehesten erfolgversprechende Reaktion entscheiden; insbesondere kann er Ihnen zwar zur Abgabe der Unterlassungserklärung raten, dabei aber eine Modifikation deren Inhalts zu ihren Gunsten von der Gegenseite einfordern.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: Abmahnung wegen Markenverletzung

Wir kennen den Gegener und haben bereits mehrfach über diese Abmahnungen berichtet: https://www.anwalt.de/rechtstipps/mensch-aergere-dich-nicht-abmahnung-von-schmidt-spiele-und-ip-law-group_161677.html

 

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