Abmahnung wegen Werbung mit regionaler Herstellung

Abmahnung wegen Werbung mit regionaler Herstellung: Ständig sind Werbeaussagen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Jüngst hatte auch das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil v. 3.9.2020- 6 U 16/19) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden.

Gegenstand des Rechtsstreites war die Frage, ob die Werbung einer Energielieferantin mit der Aussage

„Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse- wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose: So bekommst du 100% saubere Energie.“

wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es wurde zunächst eine Abmahnung wegen Werbung mit regionaler Herstellung ausgesprochen.

Der Kläger war ein Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Er hielt die Werbeaussage für unlauter und verlangte von der beklagten Energielieferantin die Unterlassung. Das Oberlandesgericht gab schließlich dem Kläger im Wesentlichen Recht.

Werbeaussage darf keinen unzutreffenden Eindruck erwecken!

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Werbeaussage erwecke den irreführenden Eindruck, dass der Strom aus den von der Beklagten vermittelten Verträgen unmittelbar und rein aus der Anlage der Beklagten stamme.

Da der Strom zunächst in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde und sich mit Strom aus anderen Quellen vermische, sei die Aussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ insoweit falsch, geeignet einen Irrtum beim Verbraucher hervorzurufen und mithin irreführend. Die weitere Aussage, es werde grüner Regionalstrom vermittelt sei ebenfalls irreführend und damit unlauter.

Denn der Verbraucher nehme die Werbung tatsächlich wörtlich und gehe davon aus, dass der Strom in unmittelbarer Nähe auf die genannte Weise erzeugt werde. Tatsächlich werde der Strom zwar aus erneuerbaren Energien erzeugt, jedoch handele es sich nicht um Regionalstrom in dem Sinne, wie ihn der Verbraucher versteht.

Denn nach den Feststellungen des Gerichtes werde auch Strom vermittelt, der in Anlagen erzeugt werde, die mehrere Hundert Kilometer (bis zu 792 km) entfernt sind. Die Beklagte erwecke jedoch den Eindruck, der Strom komme aus der Nachbarschaft.

Bei einer derartigen Distanz sei aber nicht mehr von einer solchen Nähe auszugehen. Der Verbraucher erwarte, dass der Strom in unmittelbarer Nähe erzeugt wird. Da dies nicht der Fall ist, werde der Verbraucher getäuscht. Die Werbungaussage sei daher unzulässig und zu unterlassen. Die Abmahnung wegen unlauterer Werbung mit regionaler Herstellung war damit berechtigt. Das vorgenannte Urteil finden Sie hier.

Vorsicht bei Werbung mit regionaler Herstellung

Auch diese Entscheidung zeigt, dass eine (leichtfertige) Werbeaussage erhebliche negative Konsequenzen haben kann. Dies gilt vor allem, wenn bspw. mit einer regionalen Herkunft geworben wird, die bei dem Interessenten eine konkrete Vorstellung hervorruft. In solchen Fällen ist stets Vorsicht geboten. Eine Abmahnung wegen Werbung mit regionaler Herstellung ist häufig die Folge.

Mitbewerber oder auch – wie hier- Vereine zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs  können im Falle eines Wettbewerbsverstoßes Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine Abmahnung ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Bevor eine Werbung geschaltet wird, sollte diese im Zweifel von einem Spezialisten auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts überprüft werden.

Abmahnung und Klage vermeiden – Fachanwälte kontaktieren

Als Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz sind wir insbesondere auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert.

Wir helfen Ihnen gerne. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an uns wenden. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Schutz vor Abmahnung

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