Abmahnung wegen Testsiegerwerbung

Testsiegerwerbung kann unzulässig sein – Abmahnung droht! Bereits mehrfach haben wir über gerichtliche Entscheidungen berichtet, deren Gegenstand die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung war. Vor kurzem entschied das Oberlandesgericht Köln über die Wettbewerbskonformität einer sogenannten Testsiegerwerbung (OLG Köln, Urt. v. 10.7.2020 – 6 U 284/19).

Die Beklagte bewarb in ihrem Werbeprospekt eine Wand- und Deckenfarbe. Auf dem darin abgebildeten Farbeimer war das Testsiegel der Stiftung Warentest („Testsieger“) ersichtlich.

Die Klägerin sprach eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes aus und verlangte die Unterlassung und die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. In erster Instanz gab das Landgericht der Klage statt. Auch das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten der Klägerin und hielt die Werbung für unlauter.

Pflicht zur Fundstellenangabe auch bei bloßem Abdruck auf Produktverpackung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes bestehe die Pflicht, die Fundstelle des Testergebnisses anzugeben, auch dann, wenn der Werbende lediglich ein Produktfoto verwendet, auf dem das Testsieger-Siegel abgebildet ist.  Die Werbung sei an den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes zu messen, wonach in einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Dies setze insbesondere voraus, dass eine Fundstelle angegeben wird, welche für den Verbraucher leicht auffindbar ist. Denn der Verbraucher sei ansonsten in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen. Hierdurch werde eine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigt.

In vorliegendem Fall sei der Testsieg auf dem in dem Prospekt abgebildeten Produkt gut zu erkennen. Das Siegel habe daher einen entsprechenden Werbeeffekt. Wenn die Beklagte im Rahmen einer eigenen Werbung einen Testsieg eines Produkts dadurch nutze, dass dieser für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar dargestellt werde, profitiere sie von dieser Darstellung, weil dies den Absatz des Produkts fördere.

Die Beklagte sei daher verpflichtet, auf die Fundstelle hinzuweisen. Ansonsten würde die Darstellung des Testsieges ausgenutzt, ohne dass die Beklagte Informationspflichten träfen, die bei einer Werbung mit einem Testsieg in der Regel gelten.

Probleme vermeiden – Wettbewerbskonformität prüfen lassen!

Auch diese Entscheidung macht deutlich, dass Werbemaßnahmen unangenehme rechtliche Konsequenzen haben können. Vor allem bei Werbung mit Testsiegeln und Testurteilen ist Vorsicht geboten. Im Falle einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbemaßnahme kann der Werbende kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Gegenseite verlangt im Regelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung nicht unerheblicher Rechtsanwaltskosten sowie Auskunft und Schadensersatz. Es ist daher ratsam, die Wettbewerbskonformität einer Werbemaßnahme zuvor juristisch von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um negative finanzielle Folgen zu vermeiden.

Abmahnung wegen Testsiegerwerbung vermeiden!

Wir sind auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und verfügen über jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Wir helfen Ihnen weiter! Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen unter 0251 20 86 80 30 gerne zur Verfügung.

Alternativ können Sie auch eine Anfrage per E-Mail an info@wd-recht.de stellen und Ihre Rufnummer hinterlassen. Wir rufen Sie dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

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