Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH und Fortmann Tegethoff – Markenrechtsverletzung „Kniffel“

Aktuell erreichte  uns erneut eine Abmahnung der Kanzlei Fortmann Tegethoff, die für die Firma Schmidt Spiele Abmahnungen aussprechen. Wir haben bereits vielfach über die Abmahnung berichtet. Unsere Kanzlei verfügt daher über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit der Schmidt Spiele GmbH und deren Vertretern, insbesondere der Kanzlei Fortmann Tegethoff. Darüber hinaus kennen wir aus tausenden betreuten Abmahnungsfällen, aus den Bereichen Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht die typischen Vorgehensweisen und Strategien der jeweiligen Gegenseite sehr genau. Betroffene können daher unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung via E-Mail nebst Telefonnummer an: info@wd-recht.de  oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular.


1. Hintergrund der Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH: Die Marke „Kniffel“

Die Bezeichnung „Kniffel“ ist vielen aus dem Bereich der Gesellschafts- und Würfelspiele bekannt. Weniger verbreitet ist jedoch die rechtliche Tatsache, dass „Kniffel“ ein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenes Markenwort ist. Inhaber dieser Marke ist die Schmidt Spiele GmbH. Dies bedeutet: Die Nutzung des Begriffs „Kniffel“ ist Dritten – ohne Zustimmung des Markeninhabers – grundsätzlich untersagt, soweit sie markenmäßig erfolgt, also im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen.


2. Abmahnungen durch Schmidt Spiele GmbH und die Kanzlei Fortmann Tegethoff

Aktuell werden vermehrt Abmahnungen ausgesprochen, die von der Kanzlei Fortmann Tegethoff im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH versendet werden. Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass Händler oder Betreiber von Online-Angeboten den Begriff „Kniffel“ zur Bewerbung oder zum Verkauf von Spielen verwenden, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Die Abmahnung enthält typischerweise folgende Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Beseitigung der angeblich rechtsverletzenden Angebote,
  • Auskunftserteilung über den Umfang der Nutzung,
  • Ersatz von Abmahnkosten, die sich aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert – vorliegend und aktuell 150.000 € – ergeben.

3. Rechtliche Einordnung der Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH und Fortmann Tegethoff

Die rechtliche Grundlage dieser Abmahnungen liegt im Markengesetz (MarkenG), insbesondere in den §§ 14 ff. Danach steht es allein dem Markeninhaber zu, die geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Eine Verletzung kann bereits dann vorliegen, wenn der Begriff als Suchwort, in Produktbeschreibungen oder in Überschriften eingesetzt wird.

Das häufig vorgebrachte Argument vieler Händler, „Kniffel“ sei ein allgemeiner Gattungsbegriff für ein Würfelspiel, greift rechtlich nicht durch. Solange die Marke wirksam eingetragen ist und nicht gelöscht wurde, genießen deren Inhaber umfassenden Schutz.


4. Risiken für Betroffene

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese keinesfalls ignorieren. Die Folgen können erheblich sein:

  • Kostenlast: Abmahnkosten können sich schnell auf mehrere hundert bis tausend Euro belaufen.
  • Vertragsstrafe: Bei Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen.
  • Reputationsschäden: Wiederholte Markenrechtsverstöße können auch Plattformen wie eBay oder Amazon auf den Plan rufen, die Accounts sperren oder löschen.

5. Handlungsempfehlungen

Für Betroffene gilt:

  1. Fristen beachten: Abmahnungen sind meist mit sehr kurzen Fristen versehen. Diese sollten unbedingt ernst genommen werden.
  2. Keine vorschnelle Unterschrift: Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Häufig sind die Formulierungen zu weitgehend.
  3. Juristische Beratung einholen: Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Markenrecht kann prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist, und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren. Unsere Kanzlei kennt die Argumentationsmuster und Vorgehensweisen der Gegenseite aus langjähriger Praxis und kann Betroffene gezielt unterstützen.
  4. Präventiv handeln: Händler sollten ihre Angebote regelmäßig daraufhin überprüfen, ob geschützte Begriffe unzulässig verwendet werden.

Die aktuelle Abmahnwelle rund um den Begriff „Kniffel“ verdeutlicht erneut, wie wichtig es für Händler und Unternehmer ist, markenrechtliche Fragestellungen ernst zu nehmen. Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlich geschützt sein. Eine rechtliche Beratung kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren. Aufgrund unserer Erfahrung aus tausenden Abmahnungsfällen – auch im direkten Umgang mit der Kanzlei Fortmann Tegethoff – können wir Betroffene kompetent und zielgerichtet unterstützen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sich umgehend an einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

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